Der Zeugnisanspruch in der Insolvenz des Arbeitgebers

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Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken (§ 109 Abs. 1 GewO). Dies gilt auch im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers.

Im Insolvenzfall stellt sich aber, wenn ein Arbeitszeugnis nicht - freiwillig - erteilt wird, für den Arbeitnehmer die Frage, wer das Zeugnis zu erteilen hat und wer dementsprechend gegebenenfalls vor dem Arbeitsgericht auf Zeugniserteilung zu verklagen ist, Arbeitgeber oder Insolvenzverwalter?  

Bei der Beantwortung dieser Frage sind zwei Konstellationen zu unterscheiden, nämlich ob das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits beendet war oder ob es noch fortbestand.

Wird ein Arbeitsverhältnis vor Insolvenzeröffnung beendet, bleibt der Arbeitgeber grundsätzlich Schuldner des Anspruchs auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses.

Wird das Arbeitsverhältnis erst nach der Insolvenzeröffnung beendet, schuldet der Insolvenzverwalter das Arbeitszeugnis. Es kommt dabei nicht darauf an, wie lange der Insolvenzverwalter tätig war oder ob er eigene Kenntnisse über die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers besitzt. Gegebenenfalls muss der Arbeitgeber dem Verwalter hierüber die erforderlichen Auskünfte erteilen.

Rechtsanwalt Mathias Klose, Regensburg

www.ra-klose.com


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