"Desk Sharing" – "Clean Desk Policy"

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Einleitung

In den letzten Jahren ist Homeoffice immer beliebter geworden. Arbeitnehmer arbeiten teilweise einige Tage pro Woche zu Hause und sind seltener im Büro. Dies führt dazu, dass weniger Arbeitsplätze benötigt werden und selten alle Arbeitnehmer gleichzeitig vor Ort sind.

Das hat zur Folge, dass Arbeitgeber immer häufiger das Konzept des "Desk Sharing" anbieten. Doch bedarf die Einführung des sogenannten "Desk Sharing" auch der Mitbestimmung des Betriebsrats? Und was hat es mit der "Clean Desk Policy" auf sich?

Dies hat jüngst das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 06.08.2024, Az. 21 TaBV 7/24 entschieden.

  

Sachverhalt

In dem Fall haben der Arbeitgeber und der Betriebsrat um die Einsetzung einer Einigungsstelle gestritten. Inhalt der Einigungsstelle war die Einführung und Umsetzung eines Planungskonzepts. Die Nutzungsflächen der Büroräume sollten umgestaltet und umdefiniert werden. In den Arbeitsräumen sollte das „Desk Sharing“ eingeführt werden. Damit eingehend sollte auch die sogenannte „Clean Desk Policy“ zur Anwendung kommen. Dieses Planungskonzept sollte den Namen „…spaces“ bekommen.

Außerdem ordnetet der Arbeitgeber an, wo die persönlichen Gegenstände vor und nach der Arbeit von den Mitarbeitern verstaut werden sollten. Darüber hinaus wurde auch teilweise die Nutzung der Bürofläche neu geregelt. Der Arbeitgeber wollte eine „überlagernde Nutzung“ einiger Bereiche einführen. Hiermit war jedoch der Betriebsrat gerade nicht einverstanden.


"Desk Sharing" – "Clean Desk Policy"

"Desk Sharing" und "Clean Desk Policy" – was versteht man eigentlich darunter?

Das "Desk Sharing" ist ein neues Arbeitsplatzkonzept, bei dem Arbeitnehmer keinen eigenen Arbeitsplatz mehr haben. Den Arbeitnehmern wird dagegen jeden Tag die freie Wahl des Arbeitsplatzes angeboten. Hierfür müssen die einzelnen Plätze oder Büros individuell gebucht werden.

Um ein ordentliches Arbeiten jedes Arbeitnehmers zu gewährleisten, wird im Zuge des "Desk Sharing" gleichzeitig auch die "Clean Desk Policy" eingeführt. Diese regelt genau, wie die Arbeitnehmer den Arbeitsplatz nach Beendigung der Arbeit hinterlassen sollen. Die "Clean Desk Policy" regelt ebenfalls den Umgang mit elektronischen Geräten oder physischen Datenträgern.


Erste Instanz: AG Heilbronn

Der Betriebsrat hat die Einsetzung der Einigungsstelle zur Verhandlung über die Einführung des “...spaces“ Konzept beantragt. Dadurch dass sowohl die Ordnung im Betrieb als auch das Umgang der Materialien alle Arbeitnehmer beträfen, bedarf es einer Mitbestimmung des Betriebsrats.

Tatsächlich hat das AG Heilbronn den Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen. Seiner Ansicht nach handelte es sich bei den Maßnahmen des Arbeitgebers um keine mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Bei diesen Konzepten handele es sich anstelle einer Regelung des Ordnungsverhaltens um eine Regelung des Arbeitsverhaltens.

Eine Anweisung der Arbeitsplatzsuche vor Beginn der Arbeit und das Aufräumen am Ende kann als Teil der Arbeitsleistung angesehen werden. Damit kann also gerade von einem Arbeitsverhalten gesprochen werden.


Zweite Instanz: LAG Baden-Württemberg

In der zweiten Instanz hat das LAG teilweise abgeändert. In der Tat können bestimmte Aspekte der beiden Konzepte der Mitbestimmung des Betriebsrates unterliegen. Gerade die Vorgaben über die Einbringung persönlicher Gegenstände und deren Aufbewahrung können die Ordnung des eigenen Betriebes betreffen. Damit würde dies unter § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG einer Mitbestimmung der Betriebsräte unterliegen.

Als Ganzes seien die Konzepte des "Desk Sharing" und der "Clean Desk Policy" nicht mitbestimmungspflichtig. Tatsächlich sei gerade die Frage über die Aufbewahrung der persönlichen Gegenstände mitbestimmungspflichtig. Gleiches gelte für die Nutzung der Betriebsfläche zu Arbeits- aber auch Pausenzwecken. Diese betreffen nach Ansicht des Gerichts alle das Ordnungsverhalten im Betrieb.

Schauen Sie gerne bei uns auf dem Blog auf der Website vorbei, um die Begründung des LAG im Detail zu erfahren!


Praxistipps für Betriebsräte

Wir können Ihnen nur den Hinweis geben: Betriebsräte sollten genaustens prüfen, welche Maßnahmen des Arbeitgebers wirklich die Ordnung im Betrieb betreffen und ob eine Mitbestimmung ihrerseits unterliegen könnte. Man sollte früh das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen und bei Zweifeln die Einigungsstelle anrufen, um mögliche Mitbestimmungsrechte zu klären.

Haben Sie Fragen in Bezug auf die Mitbestimmung eines Betriebsrats? Beide Parteien, also Betriebsrat und Arbeitgeber, sollten juristische Beratung zur Hilfe ziehen, um weitere Auseinandersetzungen zu vermeiden. Für solche Probleme und auch andere arbeitsrechtlichen Probleme steht Ihnen unser Team zur Verfügung. Über unsere Online-Terminvergabe können Sie bequem einen Termin vereinbaren.


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