Deutsche Edelfisch – BaFin untersagt Angebot Anleihen

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Der Deutsche Edelfisch DEG GmbH & Co. II KG wurde nun von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) untersagt, ihre Anleihen mit dem Namen „Anleihe 2022/2025“ und Anleihe 2022/2023“ öffentlich in Deutschland an Anleger zu offerieren.

Wir hatten bereits im Mai 2023 berichtet, dass die BaFin darauf hingewiesen hatte, dass Sie den begründeten Verdacht hat, dass diese Anleihen ohne die nötige Broschüre in Deutschland angeboten werden. Nun ist die Untersagung der BaFin bezüglich des öffentlichen Angebots dieser festverzinslichen Wertpapiere erfolgt, da die Deutsche Edelfisch DEG GmbH & Co. II KG die Anleihen anbietet, ohne dass dafür ein von der BaFin gebilligter Prospekt existiert. Eine Ausnahme von der Prospektpflicht ist laut BaFin nicht gegeben.

Die Entscheidung der BaFin ist noch nicht rechtskräftig, aber sofort vollziehbar.

Zu den von der Deutsche Edelfisch DEG GmbH & Co. II KG angebotenen Anleihen mit Namen „Anleihe 2022/2025“ und „Anleihe 2022/2023“ hatte die BaFin bereits im Mai 2023 darauf hingewiesen, dass sie den begründeten Verdacht hat, dass die Gesellschaft diese Anleihen ohne den erforderlichen Prospekt in Deutschland öffentlich offeriert.

Von uns wird auf diese Warnung der BaFin und die Warnung von Stiftung Warentest hingewiesen, damit sich Verbraucher, die Anleihen der Deutsche Edelfisch DEG GmbH & Co. II KG erworben haben oder erworben wollen, ein eigenes Bild machen können. Ob der von der BaFin geäußerte Verdacht zutreffend ist, muss weiteren Ermittlungen der BaFin vorbehalten bleiben.

Prospektpflicht für Anleihen

Wer Wertpapiere, also Anleihen, in Deutschland öffentlich anbietet, darf dies nach der EU-Prospektverordnung nur, wenn er vorher ein von der Aufsichtsbehörde gebilligten Prospekt veröffentlicht, sofern nicht eine Ausnahme eingreift. Laut BaFin gibt es keine Anhaltspunkte für eine derartige Ausnahme von der Prospektpflicht.

Warnung von Stiftung Warentest

Stiftung Warntest hat auch in test.de vom 16.03.2022 hinsichtlich des Angebots von Anliehen seitens der Deutsche Edelfisch DEG GmbH & Co. II KG gewarnt. Die Gesellschaft ist auch auf der Warnliste „Geldanlage“ von Stiftung Warntest gelistet.

Es werde damit geworben, dass das Handelsblatt über das Aquakultur-Projekt der Deutsche Edelfisch DEG GmbH & Co. II KG berichtet habe, wobei es sich bei dem Beitrag im Handelsblatt allerdings um eine bezahlte Werbung handelt, so Stiftung Warentest.

Auch sei damit geworben worden, dass das Projekt gefördert durch das Land und die EU sei. Nach Recherchen von Stiftung Warentest liegt dem zuständigen Ministerium zwar ein Antrag auf eine Förderung vor und man würde sich aber noch in der Prüfphase befinden und es würden auch noch Unterlagen fehlen.

Auch würden die Bilanzen der Deutsche Edelfisch DEG GmbH & Co. II KG bisher nur Verluste ausweisen, so Stiftung Warentest.

Optionen für Anleger, die Anleihen der Deutsche Edelfisch gezeichnet haben

Wenn Anleger Anleihen der Deutsche Edelfisch DEG GmbH & Co. II KG angeboten wurden, ohne dass ein von der BaFin genehmigter Prospekt veröffentlicht worden ist, kann sich für einen Anleger unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch gegen den Anbieter als auch gegen den Emittenten auf Erstattung des Erwerbspreises gegen Übernahme der Anlagen ergeben.

Auch die Begründung von anderen Ansprüchen ist denkbar. Dies muss in jedem Einzelfall geprüft werden.

Anleger, die der Deutsche Edelfisch DEG GmbH & Co. II KG Kapital für den Erwerb von Anleihen zur Verfügung gestellt haben und ihre rechtlichen Möglichkeiten kennen wollen, können sich gerne an die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner wenden.

Stand: 08.05.2023


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