TIMBERFARM - Angebot für Umwandlung von Panarubber -Vertrag zu Anleihen

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Die Timberfarm informiert ihre Bestandskunden über die schlechte Entwicklung der Kautschukplantagen. Bei der Panarubber 17 und 19 etwa haben sich die Pflanzungen nicht wie erwartet entwickelt.  

Vor diesem Hintergrund bietet sie ihren Anlegern die Umwandlung in andere Beteiligungen des Hauses an, etwa in die 24/2 TF Real Estate- Anleihe der TIMBERFARM GmbH. Hierbei handelt es sich um ein Wertpapier in Form einer Anleihe der TIMBERFARM nach dem WpHG.

Die Mittel der Anleihe sollen einerseits zum Erwerb von Immobilien für Industrie-, Gewerbe- und Wohnzwecke verwendet werden und andererseits zur Finanzierung verbundener Erwerbsnebenkosten, Kosten für den notwendigen Geschäftsbetrieb
sowie operativer Betriebskosten, die sich aus der Erschließung, Entwicklung, Modernisierung, Vermietung, Verkauf, Verpachtung, Bewirtschaftung und Verwaltung der Anlageobjekte ergeben, verwendet werden.

Die Zinsentwicklung wird mit 3 % p. a. fest angegeben. Darüber hinaus solle es eine
Überschussbeteiligung und volle Beteiligung am Verkaufserlös bis zu 17 % p. a. geben.

Die Laufzeit der Anleihe soll fest bis zum 31.12.2031 betragen.


Welche rechtlichen Optionen gibt es?

Die Anleger fragen sich, ob sie das Angebot angesichts der schlechten Entwicklung der Erträge annehmen sollten oder eine andere Möglichkeit haben, sich vorzeitig von dem Vertrag in eine Panarubber zu lösen.

Die Rechte der Privatanleger ergeben sich zunächst aus dem Vertrag/ Zeichnungsschein nebst AGB sowie dem Prospekt. In dem Prospekt findet sich u.a. der Gesellschaftsvertrag und der Treuhandvertrag.

Bei einer Beteiligung an der Panarubber 17 bzw. Panarubber 19 handelt es sich um eine Beteiligung als mittelbarer Kommanditist über die Treuhandgesellschaft CONTEX MITTELSTANDSBETEILIGUNGEN AKTIENGESELLSCHAFT.

Ihre Rechte und Pflichten ergeben sich auch nach den §§ 171 ff. HGB.

Zu prüfen sind die Widerrufsbelehrung sowie, ob Ihnen unter Umständen ein außerordentliches Kündigungsrecht zusteht.


Wie sollten Sie vorgehen?

Es handelt sich letztlich immer um eine Einzelfallprüfung, insbesondere unter Berücksichtigung ihres konkreten Vertrags sowie der konkreten Prospektausgabe.

Sie sollten sich das Umwandlungsangebot zunächst schriftlich übersenden lassen. Dann sollten Sie diesen Vertrag anwaltlich prüfen lassen. Ein Fachanwalt im Kapitalmarktrecht wird Ihnen dabei helfen, sich von dem Vertrag vorzeitig zu lösen. 



Bei komplexen Rechtsstreitigkeiten ist es ratsam, sich an einen Spezialisten zu wenden, um fachkundige Unterstützung zu erhalten.


Frau Rechtsanwältin Kes ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und vertritt die Interessen von Privatanlegern bundesweit.


Sie können uns unverbindlich kontaktieren und Ihre Vertragsunterlagen zusenden.


Für eine Erstberatungspauschale nach § 34 RVG, welche in voller Höhe auf eine spätere Tätigkeit angerechnet wird, prüfen wir Ihre Verträge und geben Ihnen konkrete Handlungsempfehlungen für die weitere Vorgehensweise.


Zudem erläutern wir Ihnen alle Kosten, die im Rahmen einer Rechtsverfolgung entstehen.


Sofern Sie rechtsschutzversichert sind, erstellen wir kostenlos eine Deckungsanfrage.



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