Deutsche Lichtmiete – Anleger sollen Verwertungsauftrag erteilen

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Anleger, die Direktinvestitionen bei der Deutsche Lichtmiete getätigt haben, erhalten derzeit Post vom vorläufigen Insolvenzverwalter der Gesellschaften. Darin werden sie aufgefordert, dem Insolvenzverwalter einen Verwertungsauftrag für ihre Investitionen zu erteilen. Hintergrund ist der beabsichtigte Verkauf der Unternehmensgruppe. Problematisch ist dabei, dass die Eigentumsverhältnisse an den Leuchten nicht eindeutig geklärt sind.

Ein Großteil der Anleger wird davon ausgehen, dass er mit seiner Investition Produkte der Deutsche Lichtmiete gekauft hat und Eigentümer geworden ist. Allerdings ist unklar, ob das Eigentum an den Leuchten wirksam an die Anleger übertragen wurde. Auch ein Eigentumszertifikat reicht dafür nicht aus. Letztlich muss häufig im Einzelfall geklärt werden, ob ein Anleger Eigentümer geworden ist.

Das erschwert den Verkauf der Deutsche Lichtmiete Gruppe an Investoren. „Diese Klippe versucht der Insolvenzverwalter zu umgehen, in dem die Anleger ihnen einen Verwertungsauftrag erteilen sollen. Dadurch kann er die Leuchten veräußern, auch wenn sie Eigentum der Anleger sind“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Voraussetzung ist allerdings, dass der Kaufpreis mindestens 130 Prozent des Liquidationspreises beträgt. Liegt er darunter, kann der Anleger dem Verkauf widersprechen.

Spätestens bis zum 30. Oktober 2022 soll feststehen, welche Anleger auch Eigentümer sind. Haben sie als Eigentümer den Verwertungsauftrag erteilt, wird ihnen ihr Anteil am Erlös voraussichtlich bis Februar 2023 ausgezahlt. Ist ein Anleger kein Eigentümer geworden, erhält er keinen Anteil. Allerdings fließen 25 Prozent des Verkaufserlöses in die Insolvenzmasse ein. Anleger können ihre Forderungen im Insolvenzverfahren geltend machen, sobald es regulär eröffnet ist. Die Eröffnung wird voraussichtlich Anfang Mai sein.

Anleger, die Eigentümer geworden sind und den Verwertungsauftrag nicht erteilen, werden am Verkaufserlös nicht beteiligt. Sie müssen sich dann selbst, um die Verwertung der Leuchten kümmern, was mit einem erheblichen Aufwand und Schwierigkeiten verbunden sein könnte.

Anleger der Direktinvestments der Deutsche Lichtmiete sollen sich bis zum 29. April entscheiden, ob sie einen Verwertungsauftrag erteilen. „Die Anleger müssen damit rechnen, dass sie finanzielle Verluste erleiden. Das gilt allerdings auch dann, wenn sie sich selbst um die Verwertung der Leuchten kümmern. Allerdings haben sie darüber hinaus auch die Möglichkeit, Schadenersatzansprüche geltend zu machen“, so Rechtsanwalt Seifert.

Schadenersatzansprüche können u.a. gegen die Anlagevermittler bzw. Anlageberater entstanden sein. Sie hätten die Anleger über die bestehenden Risiken der Geldanlage aufklären müssen. Zudem hätten sie auch die Plausibilität des Geschäftsmodells prüfen müssen. Forderungen können auch gegen Treuhänder oder Wirtschaftsprüfer entstanden sein.

Die Kanzlei BRÜLLMANN bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an und kann Sie auch bei der Anmeldung der Forderungen bis zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen unterstützen. Sprechen Sie uns an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/bank-und-kapitalmarktrecht


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