DG Hypothekenbank - Widerruf, Rückzahlung, keine Vorfälligkeitsentschädigung

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Widerrufsbelehrungen voller Fehler, eventuell „ewiges“ Widerrufsrecht

Die Widerrufsbelehrungen zu tausenden Immobiliendarlehensverträgen sind nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes fehlerhaft. Damit haben Darlehensnehmer das höchste deutsche Gericht auf Ihrer Seite.

Hintergrund: Seit 1. November 2002 besteht für Kreditinstitute die Pflicht, den Kunden bei Abschluss eine Immobiliendarlehensvertrags umfassend über seine Widerrufsrechte zu informieren.

Der Gesetzgeber hatte, weil diese Belehrungen möglichst verständlich und kundenfreundlich formuliert sein sollen, ein Muster erstellt, die Anlage II zur sogenannten BGB Informations- Verordnung. Man erhoffte sich einen einheitlichen Standard.

Auf Seiten der Banken hielt man es aber offensichtlich nicht für nötig, sich an die Vorgaben zu halten und erstellte lieber eigene, bequemere Belehrungen. Zum Nachteil des Kunden.

Heute kann diese Praxis einen Vorteil für Kunden darstellen. Fehler in den Widerrufsbelehrungen können im Einzelnen dazu führen, dass Widerrufsfristen niemals zu laufen begonnen haben und Kunden damit ein fortdauerndes, „ewiges“ Widerrufsrecht genießen. Verträge können also teilweise noch heute widerrufen werden, ohne Vorfälligkeitsentschädigung! Dies dürfte bei den aktuell rekordverdächtig niedrigen Zinssätzen für jeden Kunden interessant sein.

Fehler bei der DG Hypothekenbank

Wann begann also eine Widerrufsfrist nach Abschluss eines entsprechenden Vertrages zu laufen? Antwort der Rechtsabteilung der DG Hypothekenbank in ihren Bestimmungen: „Frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“. So steht es im Papier. Unklar blieb hierbei aber wann genau die 14-Tages Frist zu laufen begann und damit auch, wann diese endete. Eine so vage Formulierung ist nach Ansicht des BGH äußerst problematisch. Teilweise sagt er daher:“ zu unbestimmt, ungültig.“

Kunden, die also ein „frühestens“ in ihrem Vertrag finden, haben ein Schwachstelle entdeckt, die sich lohnen kann. Die Formulierung bietet für das rechtlich geschulte Auge reichlich Angriffsfläche.

Ein weiterer Angriffspunkt ist ein Zusatz am Ende der Belehrung zu sogenannten „finanzierten Geschäften“. Der Zusatz stiftet Verwirrung, da Verbrauchern die Konstellation des finanzierten Geschäftes regelmäßig unbekannt ist.

Dem Gebot der Verständlichkeit, das jeder Widerrufsbelehrung zu Grunde liegt wird damit nicht entsprochen. Die Bank macht sich erneut angreifbar.

Weiterhin ist auch schon die äußerliche Gestaltung der Verträge der DG Hypothekenbank gerichtlich beanstandet worden. So sei der Belehrungstext nicht eindeutig optisch vom übrigen Vertragstext getrennt und neige damit dazu, überlesen zu werden. Erneut ist hier dem Deutlichkeitsgebot nicht Genüge getan.

Widerrufsmöglichkeiten durch Werdemann / von Rüden prüfen lassen

Darlehensnehmer die ihren Vertrag nach dem 1. November 2002, und damit nach Inkrafttreten der Informationspflichten für Kreditinstitute, geschlossen haben, haben heute teils sehr gute Aussichten auf einen erfolgreichen Widerruf.

Die fehlerhaften Belehrungen bieten reichlich Angriffsfläche und haben schon vielen Verbrauchern mit kompetenter anwaltlicher Vertretung den Weg aus dem Vertrag ohne Vorfälligkeitsentschädigung bereitet. Attraktiv ist dieses Vorgehen gerade zu Zeiten niedriger Zinsen. Es können neue Darlehensverträge zu deutlich besseren Konditionen geschlossen werden, da die neue Marktlage attraktive Zinsersparnisse ermöglicht.

Auch wer seinen Kredit schlicht nicht mehr braucht, aber vertraglich noch für ein paar Jahre gebunden wäre, steht klar im Vorteil: Der Widerruf ermöglicht es, den Vertrag ohne die vorgesehene Strafzahlung, die sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung, zu verlassen.

Die Kanzlei Werdermann / von Rüden bietet Ihnen eine kostenlose Vorprüfung Ihrer Verträge, um Ihre individuellen Erfolgsaussichten für einen Widerruf zu ermitteln.

Bei Werdermann / von Rüden haben wir bereits zahlreichen Mandanten den Weg aus ihren unattraktiven Verträgen bereitet. Wir sind zuversichtlich, auch Ihnen helfen zu können. Weitere Informationen finden Sie unter www.wvr-law.de.


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