Die Abfindung des Geschäftsführers in der GmbH: Versteckte Gefahr für eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA).

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Einführung

Im Bereich einer GmbH spielt die verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) immer eine wichtige Rolle. Eine vGA liegt vor, wenn eine GmbH Vermögensvorteile an Gesellschafter oder diesen nahestehende Personen überträgt, die unter normalen Umständen nicht gewährt worden wären. Dies führt zu einer Minderung des Gewinns der GmbH. Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich in § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), der besagt, dass Einkommensminderungen oder verhinderte Einkommensmehrungen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, bei der Ermittlung des Einkommens nicht abgezogen werden dürfen.


Unterscheidung zwischen Fremdgeschäftsführern und Gesellschafter-Geschäftsführern

Bei der Beurteilung einer vGA ist es entscheidend, zwischen Fremdgeschäftsführern und Gesellschafter-Geschäftsführern zu unterscheiden. 

Fremdgeschäftsführer sind Personen, die keine Anteile an der GmbH halten. Ihre Vergütung wird in der Regel als Betriebsausgabe anerkannt, solange sie marktüblich und angemessen ist. 

Im Gegensatz dazu stehen Gesellschafter-Geschäftsführer, die sowohl Anteile besitzen als auch Geschäftsführertätigkeiten ausüben. Bei ihnen wird genauer geprüft, ob die Vergütung oder andere Vorteile tatsächlich für die Tätigkeit und nicht für die Gesellschafterstellung gewährt werden. Die Rechtsprechung, insbesondere das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. März 2001 (Az. I R 40/00), betont, dass bei Gesellschafter-Geschäftsführern eine genaue Prüfung der Angemessenheit der Vergütung erforderlich ist.


Anforderungen und Voraussetzungen für die Anerkennung von Vergütungen

Um eine Einstufung als vGA zu vermeiden, müssen bestimmte Anforderungen erfüllt sein. Ein wirksamer und ernsthafter Anstellungsvertrag ist erforderlich. Dieser Vertrag muss vor Beginn des Wirtschaftsjahres, für das die Leistungen erbracht werden, klar und eindeutig abgeschlossen sein. Die Vergütung muss angemessen sein, was bedeutet, dass sie dem entsprechen muss, was einem Fremdgeschäftsführer unter ähnlichen Umständen gezahlt worden wäre. Der BFH hat in verschiedenen Urteilen, wie im Urteil vom 17. Juli 1991 (Az. I R 54/90), Kriterien für die Angemessenheit der Vergütung aufgestellt, die sowohl die Qualifikation des Geschäftsführers als auch die wirtschaftliche Lage der GmbH berücksichtigen.


Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung

Um das Risiko einer vGA zu minimieren, sollten Unternehmen klare und eindeutige vertragliche Vereinbarungen treffen und diese auch tatsächlich umsetzen. Die Vergütung sollte regelmäßig überprüft und an die Marktlage angepasst werden. Besonders bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern, die maßgeblichen Einfluss auf die GmbH ausüben können, sind die Anforderungen höher. Hier ist es wichtig, dass die Vereinbarungen im Voraus getroffen werden und eine nachträgliche Anpassung der Vergütung vermieden wird.


Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung

Die Rechtsfolgen einer vGA können weitreichend sein. Die betreffenden Zahlungen werden steuerlich nicht als Betriebsausgaben anerkannt, was zu einer höheren Steuerlast für die GmbH führt. Zudem kann es zu einer Korrektur der Einkommensermittlung beim Geschäftsführer kommen, was wiederum steuerliche Nachteile für diesen bedeutet. In einigen Fällen kann es auch zu rechtlichen Auseinandersetzungen mit den Finanzbehörden kommen.

Der entstehende "Steuerschaden" kann auch als Geschäftsführerhaftung im Verhältnis Gesellschaft und Geschäftsführer eine Rolle spielen.


Fazit

Die korrekte Handhabung und Dokumentation von Geschäftsführervergütungen und anderen Vorteilen sind entscheidend, um das Risiko einer vGA zu vermeiden. 

Unternehmen sollten sich bewusst sein, dass die Finanzverwaltung insbesondere bei Gesellschafter-Geschäftsführern genau hinschaut. 

Eine fachkundige Beratung in diesem Bereich ist daher dringend anzuraten, da hier nicht unerhebliche wirtschaftliche Schäden für die Gesellschaft, die Gesellschafter und auch die Geschäftsführung entstehen können.



Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 


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