DIE ABSCHAFFUNG DER ERBSCHAFTSSTEUER AUF DEN BALEAREN- ERKLÄRT

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Am 18. Juli 2023 wurde von der Regierung der Balearen (Consell de Govern) das königliche Dekret 4/2023 verabschiedet. Durch Dekret vom 18.07.2023 ist nun die Erbschaft- und Schenkungsteuer für die Balearen weitestgehend abgeschafft.

Dieses Gesetz veränderte die Gesetzesverordnung 1/2014 vom 6. Juni, die die Steuer für Erbschaften und Steuern regelte.

Am 14.11. 2023 führt nun die Regierung zusätzlich weitere Änderungen ein, so dass die genannte Steuer nun (bedingt!) komplett aufgehoben wird.


1.Erbschaften zwischen Eltern und Kindern, Ehepartnern und Großeltern sowie Enkeln oder Urenkeln

Bei jedem erblichen Nachlass entfällt die Steuer und verliert die bisherige Skalierung ab 700.000 €.

Bis zum Inkrafttreten der Regierungsverordnung wurde zwischen Eltern und Kindern, Ehegatten und Großeltern sowie Enkeln oder Urenkeln 1 % gezahlt, solange das Vermächtnis die vorher genannten 700.000 € nicht überstieg. D.h, zwar betrug die Befreiung 99 %, doch wurden diese 700.000 € übersteigende Summen schrittweise mit 8 %, 11 %, 15 % bis zu 20 % besteuert.

2.  Erbschaften zwischen Geschwistern oder zwischen Onkeln und Neffen

Diese Schenkungen werden um 50 % reduziert, sofern diese keine Nachkommen haben, und um 25 %, wenn direkte Nachkommen vorhanden sind.

Vor dieser Reform lag der geltende Satz zwischen 7,65 % und 34 %, abhängig vom Wert des geerbten Betrags abzüglich der Schulden.

3. Wann und wo wird die Erbschaftssteuer auf den Balearen eingereicht?

Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung beträgt sechs Monate, gerechnet ab dem Todestag. Die Steuererklärung wird den Inseldelegationen der Steuerbehörde der Balearen oder dem zuständigen Liquidationsbüro vorgelegt. Folgende Unterlagen müssen vorgelegt werden: eine Selbstauskunft (Formular 650); Formular 660, in dem der Nachlass angegeben ist, also das Vermögen der Erbschaft und die Schulden des Verstorbenen. Und die Erbteilungsurkunde, andernfalls eine schriftliche Ersatzerklärung mit Angaben zum Vermögen und den Erben.

4.. Was ist mit Nichtansässigen?

Mit dem neuen Text wurde der Teil des Gesetzes korrigiert, der wegen der Diskriminierung von Nichtansässigen gegen das Gemeinschaftsrecht verstieß.

Dies bedeutete vorher, dass diejenigen, die in Spanien lebten, also ansässig waren, verschont blieben, die Erbschaftssteuer zu zahlen während aber diejenigen, die ihren Wohnsitz in Deutschland oder im Vereinigten Königreich hatten - um nur zwei Beispiele zu nennen- zur Zahlung dieser Steuer verpflichtet waren. Dieses wurde als Diskriminierung verstanden und korrigiert.

5. Verpflichtung, den Wert der Immobilien in den Urkunden festzuhalten, mit einer maximalen Steigerung von 20 %

Künftig muss beim Erwerb von Immobilien der Wert dieser Vermögenswerte in der öffentlichen Urkunde festgehalten werden, der jeweils den um 20 % erhöhten Referenzwert nicht überschreiten darf. Wenn dieser Referenzwert nicht existiert oder nicht zertifiziert werden kann, wird der Marktwert berücksichtigt, erklärte der Berater. Wie Vizepräsident Antoni Costa erklärte: „Der Wille dieser Regierung besteht darin, künstliche Wertsteigerungen von Immobilien so weit wie möglich zu vermeiden, die darauf abzielen, die Zahlung der Einkommensteuer (IRPF) bei der Abgabe der Erklärung zu vermeiden.“

6. Der Referenzwert der Immobilien gilt rückwirkend bis zum 18. Juli

Die Änderungen bezüglich des Referenzwerts werden rückwirkend vorgenommen und als Datum der 18. Juli festgelegt, als das Dekret 4/2023 in Kraft trat. Dies gelte auch für Fälle, in denen der Steuerpflichtige bereits eine entsprechende Selbstauskunft nach dem Wortlaut des Gesetzesdekrets abgegeben habe, führt der Berater aus: „Sollte sich der Steuervorteil durch die endgültige Fassung verbessert haben, kann beantragt werden, dass die …“ Selbsteinschätzung".


7. Die Besteuerung von Schenkungen von Immobilien entfällt, wenn diese einen gewöhnlichen Aufenthalt darstellen

Die Besteuerung entfällt bei Schenkungen von Grundstücken, die den gewöhnlichen Aufenthalt der Person darstellen, die die Schenkung erhält, sofern es sich dabei um ein Kind oder einen Nachkommen des Schenkenden handelt. Bei einer körperlichen Behinderung von mindestens 65 % oder einer geistigen Behinderung von mindestens 33 % ist der erste gewöhnliche Aufenthalt nicht erforderlich. Darüber hinaus entfällt die Steuerlast auf Spenden, wenn diese an Nachkommende gerichtet sind.


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