Die Amtssprache ist deutsch

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Anglizismen sind aus der deutschen Sprache heutzutage nicht mehr wegzudenken. Die Praktikumszeit wurde zur „Stage“, das Bewerbungsgespräch zum „Interview“ und die Fort- und Weiterbildung zum „Training on or off the job“. Doch selbst bei der Verwaltung wurde hiervon keine Ausnahme gemacht. So verfügen nahezu alle Städte über „Social-Media“-Seiten, sie haben spezielle „Shopping“-Informationen für Bürger/innen und bieten diverse „Events“ an.

Doch dieser neumodische Bezeichnungsdrang durch Anglizismen ging wohl einem Bürger schlussendlich zu weit. Schließlich steht in § 24 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) geschrieben, dass die Amtssprache deutsch ist. Deshalb erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Neustadt a. d. Weinstraße (VG Neustadt – Az. 4 K 918/13.NW) gegen das Jobcenter Vorderpfalz-Ludwigshafen und rügte hierbei insbesondere die Bezeichnung der Beklagten als „JobCenter“, da die Amtssprache trotz wachsender Europäisierung doch weiterhin deutsch sei. Leider verlief die Klage erfolglos. Zum einen bezweifelte das VG Neustadt bereits die Zulässigkeit der Klage, da es dem Kläger lediglich um die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage gehe und ihm hierfür die im Verwaltungsprozess gemäß § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderliche Klagebefugnis zur Vermeidung von Popularklagen fehle. Da es sich bei der vom Kläger erhobenen Klage um eine sogenannte Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO handelte, fehlte ihm darüber hinaus das besondere Feststellungsinteresse.

Darüber hinaus ging das VG Neustadt richtigerweise davon aus, dass die Bezeichnung „JobCenter“ nicht gegen den Grundsatz spreche, die Amtssprache sei deutsch. Denn die verbindliche Amtssprache umfasse neben der Hochsprache auch die deutsche Umgangssprache und die Fachsprache. Schließlich handelt es sich bei der Bezeichnung „JobCenter“ um eine geläufige Bezeichnung, welche sich nunmehr auch im Duden findet und folglich bekannt sei. Letztendlich sei die Bedeutung des Wortes „JobCenter“ dem deutschsprachigen Adressatenkreis ohne Weiteres klar. Die Bezeichnung „JobCenter“ gehe dabei auf einen Abschlussbericht der Hartz-Kommission sowie auf eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales aus dem Jahr 2010 zurück. Inhaltlich handelt es sich bei der Bezeichnung „JobCenter“ um den mit Wirkung vom 01.01.2011 neu in das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) eingefügten § 6d der zugelassenen kommunalen Träger oder um die gemeinsame Einrichtung der Bundesagentur für Arbeit und des kommunalen Trägers.

Sollten auch Sie Fragen rund um das Verwaltungsrecht im Allgemeinen oder im Besonderen haben, so stehen Ihnen die Rechtsanwälte der Kanzlei Magold, Walter & Hermann hierzu gerne zur Verfügung.


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