Sommerzeit ist Fahrradzeit

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Die Sonne scheint, die Temperaturen steigen, der Sommer ist da. Dieses Wetter nutzen zahlreiche Personen, um die täglichen Wege mit dem Fahrrad zurückzulegen oder ausgiebige Fahrradtouren in die weitreihende Natur zu unternehmen. Oftmals verzichten zahlreiche Fahrradfahrer einen entsprechenden Fahrradhelm zu tragen, welcher vor unfallbedingten Kopfverletzungen schützen oder diese zumindest in ihren Auswirkungen verringern kann. Kommt es dann im öffentlichen Straßenverkehr zu einer Kollision mit einem anderen – sich verkehrswidrig verhaltenden – Verkehrsteilnehmer, stellt sich die Frage, ob dem ohne Helm radelnden Fahrradfahrer zumindest ein Mitverschulden daran trifft, dass unfallbedingte Kopfverletzungen durch einen Helm verhindert oder zumindest gemindert hätten werden können.

Das Oberlandgericht Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 05.06.2013 (Aktenzeichen 7 U 11/12) entschieden, dass der ohne Helm radelnde Fahrradfahrer sich grundsätzlich einen Mitverschuldensanteil anrechnen lassen muss. Begründet wird diese Rechtsauffassung damit, dass ein ohne Helm tragende Fahrradfahrer Schutzmaßnahmen zu seiner eigenen Sicherheit unterlässt und im Rahmen eines Mitverschuldens berücksichtigt werden muss, wenn das Nichttragen eines Schutzhelmes für das Ausmaß der erlittenen Kopfverletzungen kausal war. Dabei ist der Helm gerade eine Schutzvorrichtung, welche vor möglichen Kopfverletzungen zu schützen bestimmt ist. Diesem ist sicherlich mit guten und vertretbaren Gründen entgegenzuhalten, dass das Tragen eines Fahrradhelmes gesetzlich (noch) nicht vorgesehen ist.

Lediglich bei Krafträdern, welche eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h erreichen, normiert § 21a Abs. 2 StVO (Straßenverkehrsordnung), dass das Tragen eines Helmes verbindlich ist. Allerdings wird ein Mitverschulden regelmäßig auch ohne gesetzliche Verpflichtung angenommen. Insbesondere dann, wenn der Geschädigte diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigener Schäden anzuwenden pflegt. Dabei hat sich der Geschädigte verkehrsrichtig zu verhalten, wozu unter Umständen auch das Tragen eines Fahrradhelmes gehören kann. Auch ausgehend von dem allgemeinen Verkehrsbewusstsein und der Vorbildfunktion als Erwachsener erscheint das Tragen eines Fahrradhelmes als Schutzmaßnahme vor Kopfverletzungen vertretbar.

Für die Durchsetzung Ihrer Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aufgrund eines Fahrradunfalls ist der Gang zum Rechtsanwalt ratsam. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Magold, Walter & Hermann stehen Ihnen hierbei gerne zur Verfügung.


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