Da hört der Spaß auf – was Faschingsfreunde beachten müssen

  • 2 Minuten Lesezeit

Nun ist es bald wieder soweit, die sog. „fünfte Jahreszeit“ ist für den einen oder anderen Faschingsfreund die wichtigste Jahreszeit. Auch wenn der eine oder andere Franke nach landläufiger Meinung dem närrischen Treiben eher kritisch gegenübersteht, so finden sich doch immer wieder zahlreiche verkleidete Personen auf Faschingsbällen und Partys ein.

Darf ich als Clown verkleidet mit dem Auto fahren?

Ja, dies ist kein Problem. Die StVO schreibt dem Kraftfahrzeugführer keinen Kleidungsstil vor, aber als Sammelbecken für Pflichten des Fahrers gibt es eine Norm in der StVO. § 23 Abs. 1 S. 1 StVO besagt: „Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden.“ Unter diesen Tatbestand passt nicht die Faschingsmaske, diese ist keine Besetzung, Ladung oder kein Gerät i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 StVO. Somit ist es von der StVO aus nicht verboten, mit der Faschingsmaske zu fahren, aber wenn es „kracht“. kann es trotzdem Ärger geben. § 1 Abs. 2 StVO besagt nämlich, dass sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten hat, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder belästigt wird. Dem Clown mit der roten Nase wird solch ein Vorwurf nicht zu machen sein, aber dem, der durch eine Maske kein freies Sichtfeld mehr hat. Also die Maske lieber erst vor Ort aufziehen.

Besucher eines Karnevalsumzugs – Augen auf!

Wer als Zuschauer bei einem Karnevalsumzug dabei ist, sollte besser genau auf Wurfmaterial achten, denn die Gerichte gewähren in diesem Fall dem Geschädigten kein Schmerzensgeldanspruch. Sei es, dass ein Zuschauer einen Zahn durch den Wurf einer Kamelle verlor (LG Trier, Urt. v. 07.02.1995, Az. 1 S 150/94) oder jemand eine Platzwunde durch eine geworfene Pralinenschachtel (AG Aachen, Urt. v. 07.02.1995, Az. 1 S 150/94) erlitt. Die Gerichte sagen, dies sei ein allgemeines Lebensrisiko, die Werfer können dafür nicht haftbar gemacht werden. Mit solchen „Geschossen“ muss der Besucher eben rechnen.

... und an die Damen, wenn sich der Kollege gegen das Abschneiden seiner Krawatte an Weiberfassnacht wehrt: Lassen sie den Miesepeter in Ruhe, ansonsten müssen Sie dem Herren noch eine neue Krawatten kaufen, wie das AG Essen (Urt v. 03.02.1988, Az. 20 C 691/87) meinte.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Kanzlei Magold, Walter & Hermann Rechtsanwaltspartnerschaft

Beiträge zum Thema