Die Anhörungsrüge im Ordnungswidrigkeitenrecht

  • 1 Minuten Lesezeit

Gegen Entscheidungen des Amtsgerichts in Ordnungswidrigkeitenverfahren ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben. Die Rechtsbeschwerde ist in Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren von erheblicher Bedeutung, denn sie ist das einzig zur Verfügung stehende Rechtsmittel und sie hemmt die Rechtskraft der Entscheidung des amtsgerichtlichen Urteils. Mit anderen Worten: die ausgeurteilte Rechtsfolge erlangt bis auf weiteres keine Wirksamkeit (Kein Fahrverbot, kein Punkteeintrag usw.) Jedoch ist die Rechtsbeschwerde an enge Zulassungsvoraussetzungen geknüpft. Das Urteil des Amtsgerichts wird, sofern das Rechtsmittel zulässig ist, von dem Rechtsbeschwerdegericht auf die richtige Anwendung des formellen und materiellen Rechts geprüft. Hat das Rechtsbeschwerdegericht hierbei im Rahmen seiner Entscheidung den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt, ist als außerordentlicher Rechtsbehelf eine Anhörungsrüge gem. § 356a StPO in Betracht zu ziehen. Diese muss binnen einer Woche nach Kenntniserlangung von den Umständen beim Rechtsbeschwerdegericht anzubringen, wobei der Betroffene den Zeitpunkt der Kenntniserlangung glaubhaft zu machen hat.

Eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kommt z.B. in Betracht, wenn das Gericht verfahrensfehlerhaft einen Beweisantrag des Betroffenen beschieden oder gar nicht beschieden hat, sofern dies willkürlich geschehen ist. Greift die Anhörungsrüge durch, versetzt das Rechtsbeschwerdegericht das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestanden hat.

Verfahren dieser Art sind meinst nur bei eingreifen einer Rechtsschutzversicherung zu führen. Besteht Verkehrsrechtsschutz, kann, etwa bei Geschwindigkeitsverstößen, der gesamte zur Verfügung stehende Rechtsweg ohne Kostenrisiko ausgeschöpft werden.

Rechtsanwalt Dr. Henning Karl Hartmann

Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltsverein (DAV).Die Kanzlei Dr. Hartmann & Partner betreibt Büros in Berlin, Bielefeld und Oranienburg (Tel. 03301 - 53 63 00)


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Henning Hartmann

Beiträge zum Thema