Die Aufklärungshilfe des § 31 BtMG ... Was hat es mit der Kronzeugenregelung im Drogenstrafrecht auf sich?

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Die Aufklärungshilfe des § 31 BtMG ...Was hat es mit der Kronzeugenregelung im Drogenstrafrecht auf sich? Denunziantentum oder nachvollziehbares Verhalten?

Hier soll es um einen heiklen Bereich des BtMG gehen. Der sog. „Kronzeugenregelung“ des § 31 BtMG.

In § 31 BtMG heißt es:

"Strafmilderung oder Absehen von Strafe

Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen, wenn der Täter

1. durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder

2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Straftat nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann. War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nummer 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. § 46b Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend."

Diese auch gerne mal als „Judas-Paragraph“ (O-Ton Mandant) bezeichnete Norm belohnt den Täter mit Strafmilderungoder mit Straffreiheit, wenn er bezogen auf eine Straftat, an der er selber beteiligt war, seine Hinterleute, Auftraggeber und Komplizen den Strafverfolgungsbehörden inklusive der notwendigen Details nennt.

Von wem kommt die Ware, wer hat sie verkauft, wer war der Abnehmer, wie lange lief das schon usw.

Der Bezugspunkt von § 31 Nr. 1 BtMG sind Taten aus der Vergangenheit. Der Täter muss „Ross und Reiter“ nennen, es reicht nicht aus, wenn er über BtM-Straftaten von Dritten berichtet, an denen er selber gar nicht beteiligt war. Die „Belohnung“ in Form einer niedrigeren Strafe oder gar Straffreiheit wird aber nur dann zugesprochen, wenn die Tat (hierunter versteht man den gesamten einheitlichen Lebensvorgang, aus dem auch der Vorwurf gegen den Täter stammt) auch tatsächlich aufgedeckt wurde, das reine Aufdeckungsbemühen allein reicht nicht aus (ein solches wird aber trotzdem positiv vom Gericht bewertet).

Wenn die Bemühungen nicht zum Aufklärungserfolg geführt haben, ist die Frage nach dem „warum“ egal. Geht etwa ein nicht sonderlich motivierter Beamter des Drogendezernats (gibt ja solche und solche) etwa den klaren Hinweisen nicht ausreichend nach, so geht das zu Lasten des Täters.

Die Berichte und Aussagen des Täters dürfen den Ermittlungsbehörden nicht schon bekannt sein. Das bedeutet: Wenn der Täter zwar alles aussagt, was er weiß und haben bereits die Behörden den gleichen Kenntnisstand, so kann der § 31 BtMG nicht angewendet werden. Ohne echten Mehrwert der Aussage scheidet dieser Weg zur Strafmilderung also aus.

Wenn die Behörden aber bereits bestimmte - eher vage - Verdachtsmomente haben (z. B. das A 10 Kilo Cannabis aus Österreich nach Deutschland gebracht hat) und eben diese durch freiwillige Aussage des Mittäters B soweit untermauert werden, dass die Taten auch „gerichtsfest“ sind, also verurteilt werden können, so kann B die Vorteile des § 31 BtMG für sich beanspruchen.

Das gilt allerdings nur dann, wenn der Täter die Aussagen von sich aus gemacht hat und nicht nur entsprechende Fragen und Vorhalte der Polizei beantwortet hat. § 31 Nr.1 BtMG kann auch dann bejaht werden, wenn es durch die Aussagen des Täters gelingt, weitere, der Polizei bislang nicht bekannte Verstecke mit Betäubungsmitteln wie Kokain, Heroin, MDMA, Speed oder Cannabis auszuheben.

Wenn der Täter seine im Ermittlungsverfahren getätigten Aussagen in der Gerichtsverhandlung widerruft (etwa weil ihm seiner Person nahestehende Kreise dazu im Sinne seiner Gesundheit geraten haben, es soll ja Zeitgenossen geben, die relativ unentspannt auf so etwas reagieren), kann der § 31 BtMG trotzdem angewendet werden, wenn seine damaligen Aussagen schon zu wirklichen Aufklärungserfolgen geführt hat.

Die Aussagen des „Aufklärungsgehilfen“ (oder „Denunzianten“, je nach Blickwinkel) müssen Ansatzpunkte liefern, die erfolgsversprechend sind. Das bedeutet: Es reicht nicht aus, wenn A sagt, dass B und C auch irgendwie dabei waren. Er muss schon etwas genauer werden, was die beiden denn nun genau damit zu tun hatten.

Wesentlich im Sinne von § 31 Nr. 1 BtMG sind die Angaben des Aussagenden dann, wenn sie letztlich einen erheblichen Beitrag zur Aufklärung geleistet haben. Es ist aber nicht erforderlich, dass ausschließlich seine Aussagen hierzu geführt haben, auch die Ermöglichung eines Fahndungserfolgs kann z. B. ausreichen, selbst wenn die Person und die Tatbeteiligung der Polizei schon bekannt war.

Wer nur Gerüchte oder Vermutungen kundtut oder ungenaue Personenbeschreibungen abgibt, die nicht zum gewünschten Erfolg führen, der liefert keinen erheblichen Beitrag zur Aufklärung. Allerdings soll dies jetzt nicht zu der Annahme führen, dass an das Merkmal der „Wesentlichkeit“ sonderlich strenge Anforderungen gestellt werden.

Das ist natürlich nicht der Fall, denn der aussagenden Person sollen ja keine allzu hohen Hürden in den Weg gestellt werden in Sachen Aussagemotivation. Laut BHG soll die Anwendung von § 31 Nr. 1 BtMG nur bei der Angabe wirklich unrelevanter Nebenaspekte ausscheiden.

Wer eine Aussage gegen seinen Kollegen macht, der hierdurch erst eindeutig identifiziert wird und infolge der Aussage eine Hausdurchsuchung durchgeführt wird, bei der z. B. Verpackungsmaterial und eine Feinwaage gefunden wird, der hat regelmäßig schon genug gesagt.

Zu beachten ist aber noch Folgendes:

Der Aufklärungserfolg muss im Vergleich zu der dem Täter angelasteten Tat zumindest etwas Gewicht haben, also nicht völlig außer Verhältnis stehen.

Wer also 2 KG gutes Kokain eingeführt hat, kann nicht auf die Anwendung von § 31 Nr.1 BtMG hoffen, wenn er nur einen Abnehmer nennt, der 10 g davon zum Weiterverkauf abgenommen hat.

Man darf nicht vergessen, dass der § 31 BtMG der Zerschlagung von Bandenstrukturen dient, man will zur Spitze der Pyramide, jedenfalls in diese Richtung sollte es aber schon gehen. Wenn aber nur kleine Fische (z. B. Läufer) ans Messer geliefert werden, ist dieser Zweck eben nicht erreicht.

Es wird erwartet, dass schon Personen genannt werden, die etwas mehr auf dem Kerbholz haben. Es soll aber nicht zwingend erforderlich sein, ein oder zwei Großdealer zu nennen. Hier kommt es natürlich auf den jeweiligen Einzelfall an.

An das Gewicht des Aufklärungserfolgs wird man beim auf Coca-Import im großen Stil spezialisierten BtM-Distributor mit besten Verbindungen zum Zeta-Kartell andere Maßstäbe anlegen, als bei einem Mitglied eines studentisch geprägten Grower-Kollektivs aus dem Haus mit der Kiffer-WG um die Ecke.

Zur Frage des richtigen Zeitpunkts seiner eigenen Offenbarung ist Folgendes zu sagen:

Wenn man sich entscheidet, dann besser eher früher als später.

Die entscheidende Aussage kann zwar auch noch in der Gerichtsverhandlung gemacht werden, wenn sich der Tatrichter von den Angaben überzeugen lässt, natürlich ist es fraglich, ob dies gelingt, insbesondere dann, wenn die Beteiligten sich widersprechen.

Wenn man sich dafür entschieden hat, den Weg über § 31 BtMG zu gehen, ist es aus Verteidigersicht sinnvoller, sein Wissen rechtzeitig zu offenbaren, so dass den Ermittlungsbehörden genug Zeit bleibt, diesen Angaben auf den Grund zu gehen und die Informationen zu sammeln, die der aussagenden Person zugute kommen sollen.

Die Frage, ob man gegen andere Beteiligte aussagen will oder nicht, sollte nicht vorschnell getroffen werden, vielmehr bedarf es Zeit für die genau Analyse der möglichen Vorteile aber auch der Nachteile. Es gibt bei Mandanten häufig den 5 vor 12 Typus, einen Vertreter, der die Dinge so lange aufschiebt, bis womöglich nur noch ein oder zwei Tage bis zur Hauptverhandlung sind und ihm dann urplötzlich einfällt, dass man ja noch mal mit einem Rechtsanwalt sprechen könnte. Dies ist dann für alle Beteiligten eine unschöne Situation und die Handlungsmöglichkeiten des Verteidigers werden hierdurch unnötig beschnitten. Es macht also durchaus Sinn, sich auch unangenehmen Themen möglichst schnell zu stellen, um im Ergebnis die beste Möglichkeit herauszuholen.

Zu beachten ist auch, dass ein eigenes umfassendes Geständnis keine Voraussetzung für die Anwendung von § 31 BtMG ist.

Wer also gegen seine Mittäter oder Gehilfen aussagt, zur eigenen Tatbeteiligung aber schweigt, kann trotzdem mit Strafmilderung rechnen.

Darüber hinaus muss die Aussage freiwillig erfolgt sein. Das dürfte natürlich regelmäßig der Fall sein, es sei denn, es wurden unerlaubte Vernehmungsmethoden durchgeführt oder falsche Versprechungen gemacht.

Lässt man diese Aspekte mal außer Acht, wird man diese Freiwilligkeit in der Regel bejahen können, auf die Motive, warum die Aussage gemacht wurde, kommt es dann nicht an.

Auch ein bereits unter den Eindrücken der Untersuchungshaft leidender Häftling kann also noch freiwillig handeln, wenn er sich entschließt, möglichst schnell wieder aus dem Gefängnis zu kommen, koste es, was es wolle.

Das ist häufiger bei Personen zu beobachten, die zum ersten Mal ins Gefängnis kommen.

Bei § 31 Nr. 2 BtMG geht es um die Vermeidung zukünftiger Straftaten, ansonsten gilt das zu Nr.1 gesagte.

Liegen die Voraussetzungen des § 31 BtMG vor, ergeben sich folgende Möglichkeiten hinsichtlich der Rechtsfolgen:

1. Verschiebung der Strafrahmenuntergrenze nach § 49 Abs. 2 BtMG: Das Gericht kann (nicht: muss) einen milderen Strafrahmen wählen, als das Gesetz eigentlich nach unten hin vorschreibt. Hierbei kann es sich, insbesondere wenn es sich um große Mengen Betäubungsmittel handelt, schnell um mehrere Jahre gehen.

2. Das Gericht kann die Aufklärungshilfe des Täters als Argument dafür heranziehen, bei ihm einen minderschweren Fall nach § 29a Abs.II, 30 Abs.II und § 30a Abs. II BtMG anzunehmen.

3. Auch bei der Frage nach der Strafaufsetzung zur Bewährung kann das Aussageverhalten des Täters eine große Rolle spielen. Wenn die Voraussetzungen des § 31 BtMG vorliegen, wird der Verteidiger gute Argumente haben, eine Bewährung durchgedrückt zu bekommen, die sonst vielleicht nicht mehr zu erreichen gewesen wäre.

4. Ganz von der Strafe absehen kann das Gericht, wenn die eigene Tat nur ein Vergehen nach § 29 Abs. I BtMG, eine fahrlässige Tat oder eine versuchte Tat war bzw. wenn es um die Strafbarkeit im Zusammenhang mit Betäubungsmittelimitaten nach § 29 Abs. 6 BtMG ging. Das gleiche gilt gemäß § 29 Abs. 5 BtMG auch, wenn es um normale Mengen BtM ging, wenn keinen Eigenverbrauch zugrunde lag.

Der Entschluss, von § 31 BtMG Gebrauch zu machen, ist kein leichter. Natürlich werden viele Leute von sich behaupten, niemals etwa einen langjährigen Freund der Gefahr einer langjährigen Haftstrafe auszusetzen. Dieser Sichtweise kann sich aber recht schnell relativieren, wenn das zu erwarten ist, dass das eigenn Verfahren mit mindestens 8 – 9 Jahren Freiheitsstrafe enden wird.

Hier hängt vieles vom Einzelfall ab und man sollte als Betroffener alles möglichst früh mit dem eigenen Verteidiger besprechen, damit es nicht zu Schnellschüssen kommt, die womöglich auf Angst zurückzuführen sind und einen negativen Effekt haben. Wer z. B. mit 500 g Cannabis erwischt wird, tut sich keinen Gefallen, wenn er seinen Lieferanten nennt, der zwar als Großdealer ein „dicker Fisch“ ist, aber seinerseits seine Haut retten will und dann Gegenbelastungen macht, z. B. dergestalt, dass man selber in der Vergangenheit nicht nur diese 500 g, sondern im Laufe der Zeit 10 KG gekauft hat.

Das Risiko, im Rahmen von § 31 BtMG selber in die Schusslinie zu geraten (das ist nicht nur im übertragenen Sinne gemeint!), ist hoch. Wie gesagt: Spielen Sie in diesem Bereich nicht auf Zeit. Gerade in größeren BtM-Verfahren verspielen Sie womöglich viele Jahre Freiheit, wenn Sie sich nicht selber klar sind, ob Sie aussagen sollen oder nicht und diese Entscheidung bis zum letzten Moment aufschieben.

Bis dahin gilt der Grundsatz: Keine voreiligen Aussagen bei der Polizei und anderen Ermittlungsbehörden - machen Sie eisern von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, bevor Sie professionelle Beratung in Anspruch genommen haben!

Wenn Sie weitere Fragen zu dem Thema haben, zögern Sie nicht, Kontakt mit mir aufzunehmen.


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