Die Auseinandersetzung in der Erbengemeinschaft – wichtige Tipps für erfolgreiche Miterben

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Häufig wird eine Person von mehreren und nicht nur von einer Person beerbt. Ist das der Fall, so entsteht eine Erbengemeinschaft. Bis zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft können deren Miterben den Nachlass nur gemeinsam verwalten und auch lediglich gemeinsam darüber verfügen. Aufgrund der verschiedenen Interessen der einzelnen Miterben ist dabei Ärger vorprogrammiert.

Umso diesen zu vermeiden, ist es umso wichtiger, einen Überblick über die Erbengemeinschaft und deren Abwicklung zu bekommen. Und genau das erläutert dieser Blogbeitrag im Folgenden:

Die Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft

Um das Konstrukt der Erbengemeinschaft besser zu verstehen, sollte man sich zunächst darüber bewusst sein, dass der Gesetzgeber die Erbengemeinschaft als sogenannte Gesamthandsgemeinschaft konzipiert hat. Alles gehört allen: Die Erbmasse (= Nachlassvermögen des Erblassers) ist gemeinschaftliches Vermögen, über das die Miterben der Erbengemeinschaft nur gemeinsam verwalten und verfügen können.

Soll also zum Beispiel das Eigentum an einem Nachlassgegenstand übertragen werden, so bedarf das der Zustimmung aller Miterben.

Das Ziel der Erbengemeinschaft

Die Aufteilung des Nachlasses stellt das Ziel der Erbengemeinschaft dar. Das erfolgt durch die sogenannte Auseinandersetzung. Auseinandersetzung meint die Herbeiführung einer Einigung unter den Miterben über die Verteilung des Nachlasses, also die Zuordnung der Nachlassgegenstände. Sie umfasst daher alle Vorgänge die zur Aufhebung der Erbengemeinschaft erforderlich sind. Die Miterben sind dabei verpflichtet, an allen Maßnahmen, die für die Auseinandersetzung erforderlich sind, mitzuwirken.

Die Möglichkeiten der Auseinandersetzung

Es existieren verschiedene Möglichkeiten, um die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft herbeizuführen.

1. Der Auseinandersetzungsvertrag

Falls alle Miterben einverstanden sind, kann die Auseinandersetzung durch einen Auseinandersetzungsvertrag erfolgen. In diesem Fall können die Miterben frei über die Gegenstände verfügen und sind nicht an gesetzliche Regelungen oder Anordnungen des Erblassers gebunden. Dies erfordert jedoch einen einstimmigen Beschluss aller Miterben. Die Miterben schließen dabei einen Vertrag, in welchem sie sich verpflichten, einzelne Nachlassgegenstände auf einen oder mehrere Miterben zu übertragen (Auseinandersetzungsvertrag). Im Gegenzug verpflichtet sich der Einzelne häufig dazu, ein bestimmtes Entgelt an die anderen Miterben zu entrichten. Zur Erfüllung dieses Vertrages werden sodann die einzelnen Gegenstände von der Miterbengemeinschaft auf den Einzelnen übertragen. 

2. Die Teilungsanordnung (Testament oder Erbvertrag)

Hat der Erblasser in einer letztwilligen Verfügung (= Testament oder Erbvertrag) angeordnet, dass einzelne Vermögensgegenstände auf einen bestimmten Erben zu übertragen sind, so hat der bedachte Erbe einen Anspruch gegen die Miterbengemeinschaft auf Übereignung der zugewiesenen Gegenstände. Aber Vorsicht: Der zugewiesene Gegenstand wird auf den Erbteil des bedachten Erben angerechnet. Übersteigt der Wert des Gegenstandes den des vorgesehenen Erbteils, so ist der übersteigende Betrag wertmäßig an die Erbengemeinschaft zu entrichten, damit die Erbquoten eingehalten werden.

Beispielsweise sind in einem Nachlass 300.000 € enthalten. Jedes von drei Kindern des zugehörigen Erblassers (= Verstorbenen) sollte als Erbe denselben Vermögenswert erhalten, also 100.000 € (300.000 € / 3 = 100.000 €). Soll ein Kind das Haus des Erblassers im Wert von 200.000 € im Wege seines Erbes erhalten, so erhält es eigentlich 100.000 € mehr als die anderen beiden Kinder. Mithin hat es den anderen Kindern jeweils 50.000 € abzugeben (200.000 € -100.000 € (50.000 € x 2) = 100.000 €). 

3. Die Erbauseinandersetzung kraft Gesetzes

Wenn sich die Miterben nicht einigen können und auch keine Teilungsanordnung vorliegt, so kann jeder Miterbe die Auseinandersetzung nach den gesetzlichen Regeln verlangen. Das Gesetz sieht dabei vor, dass zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen sind. Der verbleibende Überschuss steht dann den Erben nach der Höhe ihrer Erbteile zu. Die verbleibenden Nachlassgegenstände müssen für die Überschussverteilung im Regelfall versteigert werden, um den Versteigerungserlös zwischen den Miterben aufteilen zu können. 

Fazit

Bei der Erbengemeinschaft handelt es sich um eine Gesamthandsgemeinschaft, über deren Vermögen die Erben nur zusammen entscheiden können. Sie dient lediglich dazu, den Nachlass des Erblassers zwischen den Erben aufzuteilen. Diese Abwicklung durch Auseinandersetzung soll vorrangig durch eine Einigung der Erben erfolgen. Wenn sich die Erben nicht einigen und auch keine Teilungsanordnung durch den Erblasser vorliegt, richtet sich die Auseinandersetzung nach den gesetzlichen Regeln.

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