Die Auswirkungen des Hinweisgeber-Schutzgesetzes auf Arbeitgeber

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Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) hat seit Mitte letzten Jahres große Aufmerksamkeit erlangt was bis heute immense Auswirkungen hat, da der Gesetzgeber die EU-Whistleblower-Richtlinie erfolgreich in nationales Recht umgesetzt hat. Das HinSchG trat am 02.07.2023 in Kraft und zielt darauf ab, einen Schutz vor Nachteilen, auch im Arbeitsrecht, zu gewährleisten. Doch was müssen Arbeitgeber konkret beachten und berücksichtigen? Hier sind die wichtigsten arbeitsrechtlichen Überlegungen:

Rückblick:

Die EU-Whistleblower-Richtlinie wurde bereits 2019 verabschiedet, da zuvor der Schutz von Hinweisgebern sowohl auf EU- als auch auf nationaler Ebene uneinheitlich oder gar nicht geregelt war. Dies führte oft dazu, dass Hinweisgeber aus Angst vor negativen Konsequenzen keine Verstöße oder Auffälligkeiten meldeten. Bekannte Fälle wie „Luxemburg-Leaks“ oder „Panama Papers“ verdeutlichen die Bedeutung von Hinweisgebern bei der Aufdeckung von Verstößen. Die EU-Kommission forderte daher die nationale Umsetzung dieser Richtlinie.

Umsetzung in Deutschland:

Deutschland setzte die Richtlinie aufgrund von Verzögerungen und Druck der EU erst mit erheblicher Verspätung um. Das HinSchG trat schließlich am 02.07.2023 in Kraft.

Arbeitsrechtliche Implikationen für Arbeitgeber:

Einrichtung der internen Meldestelle:

Unternehmen mit einer bestimmten Anzahl von Beschäftigten oder aus bestimmten Branchen müssen gemäß § 12 HinSchG eine interne Meldestelle einrichten. Diese kann vom Unternehmen selbst oder von einem Dritten betrieben werden. Bei interner Betreuung ist fachkundiges Personal erforderlich, und Schulungen für Mitarbeiter sind ratsam, da eine fehlerhafte Organisation Bußgelder nach sich ziehen kann.

Beteiligung des Betriebsrats:

Der Betriebsrat sollte frühzeitig in die Einführung des Hinweisgebersystems einbezogen werden, da verschiedene Mitbestimmungsrechte betroffen sind (§ 80 Abs. 2 BetrVG).

Schutz vor Repressalien:

Der Kern des HinSchG liegt im Schutz vor Repressalien (§ 36 HinSchG). Eine ungerechtfertigte Benachteiligung eines Hinweisgebers aufgrund einer Meldung stellt eine Repressalie dar. Arbeitgeber müssen nachweisen, dass arbeitsrechtliche Maßnahmen nicht gegen Hinweisgeber gerichtet sind. Andernfalls können diese Maßnahmen unwirksam sein.

Ausblick/Fazit:

Das HinSchG schafft mehr Rechtssicherheit, birgt jedoch die Gefahr von Konflikten und einer "Denunziationskultur". Letztendlich profitieren Unternehmen von Frühwarnsystemen und der Möglichkeit, Missstände frühzeitig zu beheben.

Es ist ratsam, die neuen Regelungen zu verstehen und rechtzeitig umzusetzen. Unternehmen sollten sicherstellen, dass interne Meldestellen den Anforderungen entsprechen und der Betriebsrat angemessen beteiligt ist. Arbeitsrechtliche Maßnahmen sollten mit Bedacht angewendet werden, um mögliche Konflikte zu vermeiden.

Foto(s): Kanzlei Papoulis

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