Die Beschäftigung von Werkstudenten ist in der Sozialversicherung privilegiert. Wann endet dieses Privileg? Was folgt?
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Achtung! Oftmals endet der Werkstudentenstatus bereits vor der Exmatrikulation!
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben in einem Rundschreiben ergänzende Angaben zur versicherungsrechtlichen Beurteilung zum Ende des Studiums von beschäftigten Studenten getroffen:
Der Werkstudentenstatus (d.h. es besteht nur eine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung) endet grundsätzlich bei regulärer Beendigung mit Ablauf des Monats, in dem der Studierende vom Gesamtergebnis der Prüfungsleistung offiziell schriftlich unterrichtet worden ist. Damit ist der Zugang der Briefpost der vom Prüfungsamt übermittelten vorläufigen Zeugnisse gemeint.
Beispiel: Ein Student befindet sich im Wintersemester 2024/2025 im letzten Semester. Er bleibt bis zum Semesterende am 31.03.2025 an der Universität eingeschrieben. Die schriftliche Mitteilung über das Prüfungsergebnis zum Ende seines Studiums er am 20.01.2025. Somit endet das Werkstudentenprivileg zum 31.01.2021 (und nicht erst mit der Exmatrikulation am 31.03.2025). Bei einer weiteren Beschäftigung besteht Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung (Personengruppe 101, Beitragsgruppenschlüssel 1111).
Da in der Praxis nicht in allen Fällen automatisch eine schriftliche Mitteilung des Prüfungsergebnisses erfolgt, ist die Beurteilung zur Beendigung des Studentenstatus regelmäßig auf die zeitlich erste Mitteilung des Prüfungsamtes über das Gesamtergebnis (zB. per E-Mail) abzustellen. Dazu gehört bereits der Hinweis auf die Möglichkeit das Zeugnis zu beantragen bzw. abzuholen.
Der Nachweis über den Studentenstatus obliegt dem Arbeitgeber. Neben der Studienbescheinigung ist also zum Ende des Studiums der Nachweis über die Mitteilung des Prüfungsergebnisses bzw. über die Abholmöglichkeit des Zeugnisses zwingend erforderlich.
In den Vertrag eines Werkstudenten sollte daher folgende Bestimmung mit aufgenommen werden:
“Der/die Werkstudent/in ist derzeit als ordentliche/r Student/in an einer Hochschule, Universität oder anerkannten Fachhochschule immatrikuliert und hat seine/ihre letzte Prüfungsleistung in diesem Studium noch nicht erbracht. Dem/der Werkstudenten/in ist bekannt, dass das Arbeitsverhältnis an die vorgenannten Voraussetzungen geknüpft ist und er/sie verpflichtet ist, dem Arbeitgeber jede Änderung dieser Vertragsgrundlagen unverzüglich mitzuteilen.”
* Zur besseren Lesbarkeit wurde in dem vorstehenden Text nicht gegendert, weshalb die verwendeten Bezeichnungen „Werkstudent“ und „Arbeitgeber“ stellvertretend für alle Geschlechter gelten sollen.
Henning Rabe v. Pappenheim
Rechtsanwalt
RVP-LAW

RA Henning Rabe v. Pappenheim
Herausgeber und Autor
Lexikon Arbeitsrecht
Verlagsgruppe Jehle Rehm
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