Werkstudenten aufgepasst: Wichtige Regelungen aus dem Arbeitsrecht

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Für Werkstudenten gelten besondere Regelungen im Arbeitsrecht.

Für Werkstudenten gelten im Arbeitsrecht besondere Regelungen. Die wichtigsten sind nachfolgend erklärt. Zunächst stellt sich die Frage, was ein Werkstudent im Arbeitsrecht ist. Werkstudent ist, wer:

  • an einer Hochschule im In- oder Ausland immatrikuliert ist,
  • mehr als 520 Euro im Monat verdient,
  • und in die Renten-Versicherung einzahlt. Von den restlichen Pflicht-Versicherungen sind Werkstudenten befreit.


Wöchentliche Arbeitszeit

Trotz der Tätigkeit als Werkstudent steht weiterhin das Studium im Zentrum. Daher ist die Arbeit in Teilzeit zu absolvieren. Aus diesem Grund ist arbeitsrechtlich eine Arbeitszeit bis maximal 20 Stunden pro Woche zulässig. Eine Überschreitung dieser Arbeitszeit ist jedoch möglich, wenn die Tätigkeit an bis zu 26 Wochen innerhalb 12 Monaten zu folgenden Zeiten stattfindet:

  • abends
  • nachts
  • Wochenende
  • Semesterferien

Eine Rückrechnung der Arbeitszeit erfolgt in der 26. Woche, in der der Studierende mehr als 20 Stunden arbeitet.


Urlaub

Werkstudenten haben auch Anspruch auf Urlaub. Dies regelt das Bundes-Urlaubsgesetz. Bei einer Beschäftigung als Werkstudent unter sechs Monaten besteht ein anteiliger Urlaubsanspruch. Danach ist es dem Werkstudenten möglich, über seinen Urlaub vollständig zu verfügen. Der Urlaub ist beim Arbeitgeber zu beantragen, damit dieser ihn genehmigt.


Probezeit

Die Probezeit ist im Arbeitsvertrag verankert. Sie beträgt maximal sechs Monate. Innerhalb dieser Zeit ist es beiden Vertragsparteien möglich, das Arbeitsverhältnis innerhalb zwei Wochen zu kündigen. Ein Kündigungsgrund ist hierbei nicht anzugeben.


Kündigung

Wünscht eine Vertragspartei die Kündigung außerhalb der Probezeit? Dann beläuft sich die Kündigungsfrist auf vier Wochen. Die Kündigung ist dann zum 15. oder Ende des Monats möglich. Zu beachten gilt, dass diese unbedingt schriftlich zu erfolgen hat. Sonst ist sie arbeitsrechtlich unwirksam.


Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Gemäß § 3 I EFZG haben auch Werkstudenten im Krankheitsfall einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für sechs Wochen. Ist der Werkstudent länger erkrankt, erfolgt dann die Auszahlung durch die Kranken-Versicherung.


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Stichworte: Arbeitsrecht, Werkstudent, Urlaub, Krankheit, Probezeit, Kündigung, Arbeitszeit

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