Die Besonderheiten im Jugendstrafrecht, Teil 2

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Wie hoch ist die Höchststrafe im Jugendstrafrecht?

Bei der Jugendstrafe besteht ein genereller Strafrahmen von sechs Monaten und fünf Jahren, bei Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, ist das Höchstmaß zehn Jahre. Das Mindestmaß von sechs Monaten darf nicht unterschritten werden.

Bei Heranwachsenden liegt der Strafrahmen immer zwischen sechs Monaten und zehn Jahren. Bei einer Verurteilung eines Heranwachsenden wegen Mordes kann eine Jugendstrafe von 15 Jahren verhängt werden.

Wann kann ein Verfahren eingestellt werden?

Erfahrungsgemäß lässt sich einem Verfahren gegen Jugendliche leichter eine Einstellung erreichen als im Erwachsenenstrafrecht.

So kommt eine Einstellung in Betracht, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits erfolgt ist. Sollten die Eltern beispielsweise ein Handyverbot ausgesprochen haben oder das Taschengeld gestrichen haben, so ist wird ein Gerichtsverfahren nicht mehr unbedingt nötig sein. Hinsichtlich der Einstellungsmöglichkeiten sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen.

Was macht eigentlich die Jugendgerichtshilfe?

Die Jugendgerichtshilfe berichtet im Strafverfahren (schriftlich oder mündlich) über den Jugendlichen und seine Lebensumstände macht einen Sanktionsvorschlag. Sie ist ein Prozessorgan eigener Art und unterliegt keiner Verschwiegenheitspflicht.

Ein Jugendlicher sollte sich also überlegen, ob er gegenüber der Jugendgerichtshilfe etwas zu den vorgeworfenen Taten sagt. Möglicherweise ist es sinnvoll, nur über die allgemeine Lebenssituation zu sprechen und zum Tatvorwurf gar nichts zu sagen.

Braucht man als Jugendliche überhaupt einen Anwalt?

Häufig wird – insbesondere von Richtern – die Meinung vertreten, dass im jugendstrafrechtlichen Verfahren ein Anwalt nicht nötig sei. Ich empfehle, zumindest durch einen Rechtsanwalt Akteneinsicht nehmen zu lassen und sich hinsichtlich des besten Vorgehens beraten zu lassen. Im Gegensatz zu den Mitarbeitern der Jugendgerichtshilfe unterliegt ein Rechtsanwalt der Verschwiegenheitspflicht! Dies sollte immer im Hinterkopf behalten werden, bevor die Notwendigkeit eines Rechtsanwalts verneint wird.

Wann bekommt ein Jugendlicher einen Pflichtverteidiger?

Grundsätzlich sind die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers niedriger als im Erwachsenenstrafrecht. Der Auffangtatbestand des § 140 Abs. 2 StPO ist weiter auszulegen als bei einem Erwachsenen. Bei Inbetrachtkommen einer Jugendstrafe wird regelmäßig ein Pflichtverteidiger beizuordnen sein. Auch wenn bei mehreren Angeklagten einer verteidigt ist, wird aus Fairnessgründen den anderen Angeklagten ein Pflichtverteidiger beizuordnen sein.


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