Die Bundesagentur für Arbeit muss über den Sperrzeitbeginn belehren!

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Unvollständige Rechtsfolgenbelehrung führt zur Aufhebung der verhängten Sperrzeit.

In einer aktuellen Entscheidung hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden, dass vor der Verhängung einer Sperrzeit - wegen Arbeitsablehnung - eine vollständige Rechtsfolgenbelehrung erteilt werden muss.

Die vollständige Rechtsfolgenbelehrung erfordert eine Belehrung auch über den Beginn der angedrohten Sperrzeit und nicht nur deren Dauer.

Ein bloßer pauschaler Hinweis auf ein etwaiges Merkblatt für Arbeitslose -Ihre Rechte -Ihre Pflichten reiche nicht aus, insbesondere wenn in dem überreichten Merkblatt überhaupt keine Angaben zum Beginn einer Sperrzeit bei Arbeitsablehnung enthalten sind.

Falls Sie daher aufgrund einer Arbeitsablehnung, eine Sperrzeit von der Bundesagentur für Arbeit erhalten haben, sollten Sie unbedingt überprüfen, ob der Vermittlungsvorschlag eine Rechtsfolgenbelehrung enthielt, welche auch den Beginn der angedrohten Sperrzeit enthält. Ist dies nicht der Fall, sollten Sie dringend Widerspruch gegen die verhängte Sperrzeit, den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid einlegen. Ohne diese vollständige Rechtsfolgenbelehrung tritt keine Sperrzeit und die damit verbundenen Folgen ebenfalls nicht ein.

Zu erwähnen ist jedoch, dass es kein konkretes Datum benötigt!

Eine Rechtsfolgenbelehrung muss immer konkret, richtig, vollständig und verständlich sein, um ihre Aufklärungs- und Warnfunktion erfüllen zu können.

(vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, 23 . 06 . 2021 , L 11 AL 95 / 19)


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