Die Corona-Regeln der einzelnen Länder betreffend Prostitution, Stand 22.03.22
- 1 Minuten Lesezeit
Die Corona-Zahlen in Deutschland steigen leicht an. Gleichwohl ist es in Bezug auf das Thema Prostitution in vielen Bundesländern zu weiteren Lockerungen gekommen.
In einigen Bundesländern müssen Kunden nicht einmal mehr geimpft, genesen oder getestet sein. Allerdings gibt es noch kein Bundesland, in dem alle Corona-Regelungen in Bezug auf Prostitution entfallen sind.
Es folgt eine kurze Zusammenfassung der verschiedenen Länderregelungen mit Blick auf die Zugangsbeschränkungen für Kunden. Eine Maskenpflicht ist nach wie vor überall gegeben. Entgegenstehende Regelungen sind beim jeweiligen Bundesland benannt.
Baden-Württemberg:
3G.
Bayern:
3G für körpernahe Dienstleistungen.
2G-Plus für Zugang in „Bordellbetrieben“ (Bordelle, die mit Clubs oder Diskotheken vergleichbar sind).
Berlin:
3G. Gesichtsnahe Praktiken sind nicht erlaubt.
Brandenburg:
Sexuelle Dienstleistungen: 2G.
Sonstige körpernahe Dienstleistungen: 3G.
Bremen:
3G.
Hamburg:
3G.
Hessen:
2G-Plus.
Mecklenburg-Vorpommern:
3G.
Niedersachsen:
Es besteht Maskenpflicht. Besucher müssen nicht geimpft, genesen oder getestet sein.
Nordrhein-Westfalen:
2G-Plus.
Rheinland-Pfalz:
3G.
Saarland:
3G.
Sachsen-Anhalt
3G.
Daneben: Freiwilliges 2-G-Plus-Zugangsmodell. Hier kann von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes und von der Verpflichtung zur Einhaltung eines Abstands abgewichen werden.
Sachsen:
2G-Plus
Schleswig-Holstein:
Es besteht Maskenpflicht. Besucher müssen nicht geimpft, genesen oder getestet sein.
Thüringen:
Es gilt 3G bei der Inanspruchnahme von sexuellen Dienstleistungen unabhängig von der Einrichtung, in welcher diese erbracht werden, wenn nicht mehr als zwei Personen gleichzeitig beteiligt sind.
Ansonsten gilt für Prostitutionsstätten, Prostitutionsveranstaltungen und sexuelle Dienstleistungen 2G.
Artikel teilen: