Die Dreifrüchtetheorie bei geschlossenen Fonds

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Ist in Anlegerprozessen bei geschlossenen Fonds die Schadensersatzleistung ebenfalls zu versteuern, findet eine Anrechnung von Steuervorteilen nicht statt, BGH-Urteil vom 31.5.2010 - XI ZR 30/09. Die Vereinfachung durch Nichtanrechnung entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH, BGH-Urteil vom 15.7.2010 - III ZR 336/08.

Beruht der Steuervorteil bei einer Immobilienkapitalanlage auf der Geltendmachung von Werbungskosten, so erfolgt nach der Rechtsprechung des BFH auch insoweit eine Versteuerung der Ersatzleistung. In einem solchen Fall findet nach den langjährigen Grundsätzen des Bundesgerichtshofs zum Vorteilsausgleich keine Anrechnung von Steuervorteilen statt, BGH-Urteil vom 1. März 2011 - XI ZR 96/09.

Wird die Schadensersatzleistung nicht versteuert, sind die Steuervorteile im Wege des Vorteilsausgleichs schadensmindernd zu berücksichtigen. Die Beweislast für die Vorteile trägt der Schädiger, den Anleger trifft eine sekundäre Darlegungslast. Daher muss der Anleger zu Steuervorteilen Angaben machen, sonst ist seine Klage als unschlüssig abzuweisen, BGH-Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 465/07.

Eine nähere Berechnung von Steuervorteilen ist nur dann erforderlich, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Geschädigte außergewöhnliche hohe Steuervorteile erzielt hat. Die Steuervorteile sollen im Prinzip ihm zugutekommen und nicht dem Schädiger. Der III. Zivilsenat hat es auch nicht richtig gehalten, wenn ein Geschädigter verpflichtet wäre, aus Anlass der Durchsetzung seines Anspruchs aufwändige Berechnungen vorzunehmen und Einblick in seine persönlichen Verhältnis zu ermöglichen, die den Schädiger nichts angehen. Dasselbe hatte der III. Zivilsenat auch für die Unmaßgeblichkeit einer Veränderung der individuellen Einkommenssituation des Geschädigten angeführt. Außergewöhnliche Steuervorteile sind nur dann anzunehmen, wenn der Geschädigte Verlustzuweisungen erhalten hat, die über seine Einlagenleistungen hinausgehen. Dieses könnte nur bei Fonds der Fall sein, die zu mehr als 50 % mit Krediten finanziert sind.

Es kann also gegebenenfalls die Dreifrüchtetheorie gelten. Dem Anleger bleiben die Steuervorteile erhalten, da sie nicht anzurechnen sind. Die Einzahlung erhält er zudem als Schadensersatz zurück. Daneben ist bei einem möglich gewesenen Alternativinvestment auch der entgangene Gewinn erstattungsfähig. Die Anforderungen an den Nachweis eines Alternativinvestments dürfen nach der Rechtsprechung nicht überspannt werden.

Betroffene sollten sich anwaltlich von einem Experten beraten lassen. In vielen Fällen droht eine Forderungsverjährung bei geschlossenen Fonds zum Ende 2011.


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