Die E-Rechnungspflicht ab 2025: Neue Regelungen für Unternehmen und Vermieter

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Ab dem 1. Januar 2025 wird die elektronische Rechnungsstellung im B2B-Bereich für Unternehmen verpflichtend. Diese Verpflichtung gilt für alle Unternehmen, einschließlich der Immobilienbranche, WEG-Verwalter, Makler und Vermieter.

Eine wesentliche Neuerung dabei ist, dass PDF-Rechnungen, die per E-Mail verschickt werden, nicht mehr als elektronische Rechnungen anerkannt werden. Für Vermieter gelten dabei unterschiedliche Regelungen: Während Vermieter von Gewerberäumen, die die Option zur Steuerpflicht nach § 9 UStG nutzen, E-Rechnungen ausstellen müssen, gilt für Vermieter, die umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 12 UStG vermieten, weiterhin der Mietvertrag als Rechnung - sie müssen keine gesonderte Rechnung ausstellen.

Die technischen Anforderungen sehen vor, dass die Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format erstellt werden muss und eine automatisierte elektronische Verarbeitung ermöglichen soll. Für den Empfang ist ein E-Mail-Postfach ausreichend. Der Gesetzgeber hat verschiedene Übergangsregelungen vorgesehen: Bis Ende 2026 können Unternehmen mit Zustimmung des Empfängers noch Papierrechnungen und PDF-Formate verwenden. Kleinbetragsrechnungen unter 250 Euro sind von der Pflicht ausgenommen, und Kleinunternehmen mit einem Jahresumsatz von maximal 800.000 Euro in 2026 haben Zeit bis Ende 2027, sich auf die neue Regelung einzustellen.

Zusätzlich gibt es wichtige Detailregelungen: Kleinunternehmer müssen zwar E-Rechnungen empfangen, aber nicht selbst ausstellen können. 
Eine Leitweg-ID wird nur im Behördenverkehr (B2G) benötigt. Als Übertragungsweg sind auch USB-Sticks zulässig, und ab 2025 können E-Rechnungen auf Anforderung des Finanzamts über ELSTER eingereicht werden. Diese umfassenden Änderungen erfordern von vielen Unternehmen und Vermietern eine rechtzeitige Anpassung ihrer Rechnungsstellungsprozesse.


Mein Tipp: Fragen und Antworten zur Einführung der obligatorischen (verpflichtenden) E-Rechnung zum 1. Januar 2025, finden Sie unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/e-rechnung.html

 



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