Die Ehe für alle – was ändert sich?

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Noch kurz vor der Sommerpause – und kurz vor der Bundestagswahl 2017 – hat der Bundestag das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für gleichgeschlechtliche Paare verabschiedet. Der Bundesrat hat dem Gesetz zugestimmt. Damit ist eine jahrzehntelange Debatte beendet. Endlich, möchte man sagen. Und gut Ding will Weile haben!

Die eingetragene Lebenspartnerschaft war rechtlich auch schon bisher in vielerlei Hinsicht der Ehe geleichgestellt – aber in wichtigen Fragen eben auch nicht. So konnten Paare gleichen Geschlechts bisher gemeinsam kein Kind adoptieren. Das geht nun freilich. Und der Begriff der Ehe bezieht sich künftig nicht mehr nur auf Personen verschiedenen Geschlechts.

Vielen Menschen, die bisher in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt haben, werden sich nun die Frage stellen, was sich für sie ändert. Von selbst ändert sich nichts, das ist wichtig und muss allen klar sein. Das Lebenspartnerschaftsgesetz räumt den Lebenspartnern nur die rechtliche Möglichkeit ein, die bisherige Lebenspartnerschaft in eine Ehe umzuwandeln. Hierzu muss eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Standesamt/dem Standesbeamten abgegeben werden, wobei beide Beteiligten gleichzeitig dort anwesend sein müssen. Die abgegebene Erklärung wirkt rückwirkend auf jenen Tag, an dem die Lebenspartnerschaft einst begründet worden ist. Die Lebenspartner gelten dann also ab jenem Tag als verheiratet, an dem die Lebenspartnerschaft beim Standesamt eingetragen wurde.

Eine Verpflichtung zur Abgabe der Erklärung, die Ehe begründen zu wollen, besteht freilich nicht. Wird eine Erklärung nicht abgegeben, ändert sich für die Lebenspartner also nichts und sie leben weiterhin in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Weil nun die Ehe auch für gleichgeschlechtliche Paare rechtlich möglich ist, können künftig keine Lebenspartnerschaften mehr begründet werden. Wer will, darf heiraten. Sonst nichts.

Rechtsanwalt Matthias H. Bernds, Köln 


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