Neue Düsseldorfer Tabelle 2020!

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Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 16.12.2019 die neue Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht, welche ab dem 01.01.2020 zur Anwendung kommt.

Das sind die wesentlichen Änderungen:

  • Die Bedarfssätze für minderjährige Kinder werden angehoben (Erhöhung des Zahlbetrages zwischen 15,00 bis max. 21,00 EUR)  
  • Die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden erstmals seit 01/2017 erhöht
  • Die Einkommensgruppen bleiben unverändert (letzte Erhöhung 01/2018)
  • Der Bedarf von Studierenden steigt deutlich von bisher 735,00 EUR auf 860,00 EUR
  • Die Selbstbehaltssätze werden erstmals seit 2015 angepasst/erhöht.

Allen Unterhaltsgläubigern ist dringend zu raten, die Zahlung von Kindesunterhalt ab 01/2020 auf deren Richtigkeit zu prüfen oder prüfen zu lassen. Sehr häufig kommt es vor, dass eine Anpassung der geänderten Tabellensätze durch den Unterhaltsschuldner nicht vorgenommen und deswegen zu wenig Unterhalt gezahlt wird. Und oft fällt das über Jahre hinweg nicht auf.

In aller Regel ist der Kindesunterhalt dynamisiert tituliert – das bedeutet, dass sich die Höhe des zu zahlenden Kindesunterhaltes automatisch an die jeweils gültige Düsseldorfer Tabelle anpasst. Es obliegt aber dem Gläubiger (demjenigen, der den Kindesunterhalt erhält) zu prüfen, ob durch den Schuldner tatsächlich eine Anpassung vorgenommen worden ist.

Allen Unterhaltsschuldnern ist zu raten, die neuen erhöhten Selbstbehaltssätze zu beachten. 

Ob Unterhaltsgläubiger oder Unterhaltsschuldner – wir beraten Sie gerne und berechnen für Sie die Höhe des aktuell zu zahlenden Kindesunterhaltes. Daneben prüfen wir, ob die rechtlichen Voraussetzungen für den Bezug von Kindesunterhalt noch vorliegen. 

Ihre Kanzlei Bernds – Kanzlei für Familienrecht in Köln.


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