Die Ermordung des Jürgen Ponto im Film „Der Baader Meinhof Komplex“

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Die Witwe des ermordeten Jürgen Ponto machte gegen den Film „Der Baader Meinhof Komplex" Unterlassungsansprüchen aus eigenem sowie aus postmortalen Persönlichkeitsrecht ihres Mannes geltend. Dabei sei nach ihrer Ansicht nicht zu dulden, dass dessen Ermordung zum Zwecke der Unterhaltung dargestellt wird. Dies zeige Jürgen Ponto in einer würdelosen Situation. Daneben würde dessen Lebensbild verzerrt werden, da die Vorgänge der Tat in nahezu jedem Punkt falsch wiedergegeben sind.

Da es sich beim Film „Der Baader Meinhof Komplex" um ein Kunstwerk handelt, sind die Besonderheiten der künstlerischen Ausdrucksform bei der Beurteilung einer Rechtsverletzung zu beachten. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Film an die Realität anknüpft, solange für den Zuschauer klar bleibt, dass es sich um die dramatisierte Form eines Spielfilms handelt, der eine neue ästhetische Wirklichkeit schafft. Ein Film ist grundsätzlich eine Fiktion und erhebt keinen Faktizitätsanspruch. Danach werden auch realitätsnahe Szenen vom Zuschauer als Fiktion verstanden, so dass eine nicht ganz realitätstreue Wiedergabe den Filmkünstlern nicht zum Vorwurf gemacht werden kann.

Soweit Frau Ponto ihr eigenes Recht am Bild als verletzt ansieht, wurde Folgendes vom Gericht festgestellt: Grundsätzlich ist auch die Abbildung eines Doppelgängers als Bildnis der berühmten Person selbst anzusehen. Dabei müssen nicht unbedingt die individuellen Gesichtszüge gezeigt werden, es genügt auch die Darstellung anderer die Person kennzeichnender Einzelheiten. Im Film weist die Schauspielerin weder große Ähnlichkeit mit Frau Ponto auf, noch werden identifizierbare Merkmale nachgestellt oder abgebildet. Die Identifizierung beruht lediglich auf dem filmischen Kontext und der Assoziation der Zuschauer.

„Der Bader Meinhof Komplex" verletzt daher weder das postmortale Persönlichkeitsrecht des Jürgen Ponto noch das Recht am eigenen Bild von dessen Witwe. (LG Köln, Urteil vom 09.01.2009 - Az. 28 O 765/08)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer

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