Die erste Mahnung eines Inkassobüros muss bestimmte gesetzliche Vorgaben erfüllen

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Fast täglich liegen in ganz Deutschland zahllose Mahnungen von Inkassobüros mit nicht immer klaren Informationen warum und wofür eine Forderung eingezogen wird in den Briefkästen. Dabei hat der Gesetzgeber ganz klar geregelt, welche Informationen in einer Inkassomahnung enthalten sein müssen.

Dieses wurde auch einer Geschäftsführerin eines Inkassobüros vorgeworfen, denn ihre Mahnungen sollen gegen die gesetzlichen Informationspflichten, welche im Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) geregelt sind, verstoßen haben. So fehlten z. B. die Informationen zur Darstellung des Sachverhalts und weshalb eine angebliche Forderung besteht.

Mehrere betroffene Bürger beschwerten sich beim Amtsgericht München über Zahlungsaufforderungen eines Inkassobüros. Da die Beschwerden sich häuften, erstattete das Amtsgericht München als zuständige Aufsichtsbehörde des Inkassounternehmens bei der Staatsanwaltschaft eine Anzeige. Durch die eingeleiteten Ermittlungen und den daraus resultierenden Erkenntnissen erließ die Staatsanwaltschaft gegen die Geschäftsführerin des Inkassounternehmens einen Bußgeldbescheid.

Gegen den Bußgeldbescheid legte die Geschäftsführerin Einspruch ein, weshalb sich das Amtsgericht München mit diesem Fall beschäftigen musste. Der zuständige Richter entschied durch ein Urteil, in dem die Geschäftsführerin wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes in 25 Fällen zu einer Geldbuße in Höhe von 1250,00 Euro verurteilt wurde.

Es wurde der Geschäftsführerin des Inkassounternehmens vorgeworfen, ihre Mahnschreiben würden gegen die gesetzlich geregelten Informationspflichten nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßen. In allen vorgeworfenen 25 Fällen fehlten in den Mahnungen die Darstellung des Sachverhaltes, warum die angebliche Forderung besteht und die Angaben zur Art, Höhe und dem Grund der geforderten Inkassovergütung. Mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken traten am 01.11.2014 detaillierte Informations- und Darlegungspflichten für Inkassounternehmen in Kraft. Auch wurden neue Bußgeldtatbestände eingeführt und der Bußgeldrahmen auf 50.000,00 Euro maximal erhöht.

Die Geschäftsführerin des Inkassounternehmens räumte die 25 vorgenannten Fälle ein.

Der zuständige Richter am Amtsgericht sah es als erwiesen an, dass die Geschäftsführerin in 25 Fällen gegen die Informationspflichten nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßen hat und sprach für jedes der 25 ungesetzlichen Mahnschreiben eine Geldbuße von 50,00 Euro aus. Zusätzlich habe das Inkassounternehmen mit aufsichtsrechtlichen Maßnahmen wie z. B. die vorübergehende ganz oder teilweise Betriebsuntersagung zu rechnen, wenn es auch in Zukunft erheblich gegen die gesetzlichen Pflichten nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz verstoße.

Nach dem Gesetz müsse das erste Mahnanschreiben eines Inkassounternehmens nach § 11a Rechtsdienstleistungsgesetz nachfolgende Informationen enthalten:

  • Den Namen oder die Firma des Auftraggebers,
  • Den Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter Darlegung des Vertragsgegenstandes und des Datums des Vertrages,
  • Wenn Zinsen geltend gemacht werden, eine Zinsberechnung unter Benennung der zu verzinsenden Forderung, des Zinssatzes und des Zinsraums, für den die Zinsen berechnet werden.
  • Wenn ein Zinssatz über den gesetzlichen Verzugszinssatz geltend gemacht wird, einen gesonderten Hinweis hierauf und die Angabe, aufgrund welcher Umstände der erhöhte Zinssatz gefordert wird,
  • Wenn eine Inkassovergütung oder sonstige Inkassokosten geltend gemacht werden, Angaben zu deren Art, Höhe und Entstehungsgrund,
  • Wenn mit der Inkassovergütung Umsatzsteuerbeträge geltend gemacht werden, eine Erklärung, das der Auftraggeber diese Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

Auf Anfrage hat das Inkassounternehmen ergänzend mitzuteilen:

  • Eine ladungsfähige Anschrift seines Auftraggebers, wenn nicht dargelegt wird, dass dadurch schutzwürdige Interessen des Auftraggebers beeinträchtigt werden,
  • Den Namen oder die Firma desjenigen, in dessen Person die Forderung entstanden ist,
  • Bei Verträgen die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Amtsgericht München, Urteil vom 31.10.2016, Az.: 1123 OWi Js 242208/15

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