Die Erteilung des Erbscheins

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Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis in Form einer öffentlichen Urkunde, das für den Rechtsverkehr feststellt, wer Erbe ist und welchen Verfügungsbeschränkungen dieser unterliegt. Die Ausstellung eines Erbscheins ändert nichts an der objektiven Rechtslage, also wem tatsächlich ein Erbrecht zusteht. 

Es wird nur die widerlegbare Vermutung aufgestellt, dass die Person, die im Erbschein bezeichnet ist, Erbe (Allein- bzw. Miterbe zum angegebenen Anteil) ist und dass keine anderen Verfügungsbeschränkungen bestehen. In diesem Umfang wird ein öffentlicher Glaube begründet.

Der Erbschein wird nur auf Antrag erteilt. Dieser Antrag muss den Inhalt des begehrten Erbscheins so angeben, dass das Nachlassgericht den Erbschein ohne Ergänzung oder Einschränkung entsprechend des Antrags erteilen kann. Ein Erbschein mit vom Antrag abweichendem Inhalt ist nicht zulässig und führt zu dessen Einziehung.

Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  1. den Zeitpunkt des Todes des Erblassers,
  2. den letzten gewöhnlichen Aufenthalt und die Staatsangehörigkeit des Erblassers,
  3. das Verhältnis, auf dem sein Erbrecht beruht,
  4. ob und welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren, durch die er von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde,
  5. ob und welche Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind,
  6. ob ein Rechtsstreit über sein Erbrecht anhängig ist,
  7. dass er die Erbschaft angenommen hat,
  8. die Größe seines Erbteils

Die Richtigkeit dieser Angaben muss nachgewiesen werden. Der Antrag muss auch bezeichnen, welche Art Erbschein erteilt werden soll (z. B. ein Alleinerbschein, ein Teilerbschein, ein gemeinschaftlicher Erbschein). Zuständig ist das Nachlassgericht oder im Geltungsbereich der Höfeordnung das Landwirtschaftsgericht.

Antragsberechtigt sind u. a. die Erben, der Testamentsvollstrecker, der Nachlass- und der Nachlasskonkursverwalter, der verwaltungsberechtigte Ehegatte bei der Gütergemeinschaft, nicht jedoch der Nachlasspfleger. Auch Nachlassgläubiger können einen Erbschein beantragen, soweit sie diesen zur Zwangsvollstreckung benötigen. Rechtsnachfolger des Erben (z. B. Erbschaftskäufer) können den Erbschein auf den Namen des Erben beantragen.

Das Nachlassgericht erteilt den beantragten Erbschein durch Feststellungsbeschluss. Der Beschluss ist mit Erlass wirksam.

Rechtsanwalt Georg Sandtner

Fachanwalt für Steuerrecht


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