Keine generelle Verpflichtung zur Vorlage eines Erbscheins

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Banken verlangen zum Nachweis der Erbenstellung sehr häufig einen Erbschein. Ohne Vorlage eines Erbscheins wird meist kein Geld vom Konto des Erblassers ausgezahlt. Dabei berufen sich die Banken auf ihre AGB. Dieser Praxis hat der BGH in seinem Urteil vom Urteil vom 8. Oktober 2013 – XI ZR 401/12 zumindest in Bezug auf eine häufig verwendete, an eine Musterformulierung angelehnte Klausel, eine Absage erteilt.

Die folgende Klausel ist nach Ansicht des BGH mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und benachteiligt die Kunden der Banken entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Sie ist daher unwirksam.

„Nr. 5 Legitimationsurkunden

(1)Erbnachweise

Nach dem Tode des Kunden kann die Sparkasse zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung die Vorlegung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder ähnlicher gerichtlicher Zeugnisse verlangen; fremdsprachige Urkunden sind auf Verlangen der Sparkasse mit deutscher Übersetzung vorzulegen. Die Sparkasse kann auf die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift vom Testament oder Erbvertrag des Kunden sowie der Niederschrift über die zugehörige Eröffnungsverhandlung vorgelegt wird.

(2) …

(3) …“

Grund für die Unwirksamkeit der Klausel ist, dass ein Erbe gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nicht generell verpflichtet ist, einen Erbschein vorzulegen, sondern diesen Nachweis auch auf andere, ggf. kostengünstigere Art und Weise führen kann. So besteht selbst im Grundbuchverfahren gem. § 35 Abs. 1 GBO die Möglichkeit die Erbfolge durch ein notarielles Testament nachzuweisen. Ein Nachlassschuldner darf daher seine Leistung nicht grundsätzlich von der Vorlage eines Erbscheins abhängig machen.

Auch die in der Klausel getroffene Regelung, dass die Sparkasse in bestimmten Fällen auf die Vorlage verzichten kann, ändert nichts an der Unwirksamkeit.

Aus Sicht eines „rechtlich nicht vorgebildeten, durchschnittlichen Bankkunden“, besteht das Recht der Bank auf Vorlage eines Erbscheins nämlich unbeschränkt. Die Entscheidung über die Art des Nachweises wird durch die Formulierung in der Klausel generell in das Ermessen der Bank gestellt, ohne vorzugeben, in welchen Fällen eine Erbscheinsvorlage nicht verlangt werden darf.

Damit können sich die Erben kleinerer Bankguthaben die ggf. unwirtschaftliche Beantragung eines Erbscheins sparen.


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