Die Erwachsenenadoption aus steuerlichen Gründen durchführen

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Die Adoption eines erwachsenden Kindes soll – wie die Minderjährigenadoption – primär familiären Zwecken dienen. Das zentrale Element der sittlichen Rechtfertigung der Erwachsenenadoption ist demnach das so genannte Eltern-Kind-Verhältnis. Die Adoption eines Erwachsenen soll ein bereits in der Realität bestehendes Eltern-Kind-Verhältnis rechtlich bestätigen und anerkennen. Zumindest aber soll es eine bereits eingeleitete Entwicklung eines Eltern-Kind-Verhältnisses fördern und in verwandtschaftliche Bahnen leiten.

Damit ist das Eltern-Kind-Verhältnis der familienbezogene Hauptzweck der Erwachsenenadoption und sollte dem Familiengericht auch als solcher präsentiert werden.

Neben dem Hauptmotiv ist es allerdings nicht schädlich, wenn die Adoption eines erwachsenen Kindes noch von weiteren Motivationen getragen wird. Gerade wenn eine Adoption zwischen Erwachsenen stattfindet, ist der Auslöser oft eine Überlegung im erbrechtlichen Bereich. Das kinderlose Ehepaar möchte sein Vermögen an ein erwachsenes Kind vererben, das ihnen schon seit langem nahe steht. Steuerliche Erwägungen sind hier durchaus ein bekanntes Motiv und als solche und speziell als Nebenmotiv zur Adoption unschädlich. Man sollte nur beachten, dass diese Nebenmotive nicht unbewusst in den Vordergrund gerückt werden. Unbeabsichtigt gerät oft ein Nebenzweck in den Vordergrund und das ganze Adoptionsverfahren wird in ein Licht gesetzt, dass ihm nicht gerecht wird.

Vielmehr sollte der familienbezogene Hauptzweck dargestellt werden, der in § 1767 BGB die Adoption sittlich rechtfertigt. Das Eltern-Kind-Verhältnis und sein Bestehen sind immer anhand aller Umstände eines Einzelfalls durch das Familiengericht zu beurteilen. Umstände, die auf ein  bestehendes Eltern-Kind-Verhältnis hinweisen, sollten in der Antragstellung berücksichtigt werden. Ein Eltern-Kind-Verhältnis ist immer dann vorhanden, wenn sich die beteiligten Personen – wie es auch leibliche Eltern und Kinder tun – dauerhaft gegenseitig Beistand leisten wollen. Hierzu dient die gegenseitige Rücksichtnahme, Persönlicher Umgang, das Feiern von Familienfesten, gemeinsame Urlaube, gegenseitige Unterstützung bei Krankheit und in Notfällen, etc. In der Regel lässt sich ein bestehendes Eltern-Kind-Verhältnis besser darstellen, wenn bei den beteiligten Personen die Generationenfolge eingehalten wird, d.h. die annehmenden Eltern eine Generation älter sind als das anzunehmende erwachsene Kind.

Die Erwachsenenadoption kann bereits beantragt werden, wenn ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden noch nicht besteht, aber erwartet werden kann. Schwierigkeiten bereitet in diesem Falle natürlich das Darstellen von Indizien, die auf diese Erwartung hinweisen. Es macht Sinn, wenn das Eltern-Kind-Verhältnis zumindest in der Anbahnungsphase ist, so dass erkennbar ist, dass es durch gewisse äußere Umstände eingeleitet wurde.

Die Erwachsenenadoption erfordert im Gegensatz zur Minderjährigenadoption in den meisten Fällen eine viel konkretere Darstellung der bestehenden Verhältnisse und Motivationen. Gerade über die Darstellung eines Eltern-Kind-Verhältnisses als „weicher Faktor“ sollte nicht leichtfertig hinweggegangen werden. Wenn die Beteiligten sich im Vorfeld keine Gedanken darüber gemacht haben, kann es unter Umständen schwierig sein, dem Familienrichter in der Verhandlung spontan den familiären Zusammenhalt darzustellen.

 Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und der Einführung in das Thema. Er kann eine individuelle anwaltliche Beratung passend zu Ihrem Sachverhalt nicht ersetzen.

Wenn ich Ihnen in der Angelegenheit helfen kann oder Sie Fragen zur Sache haben, können Sie mich gerne anrufen oder mir eine E-Mail schicken. Beratungen können auch telefonisch erfolgen. 

Simon Huckert

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Familienrecht

Fachanwältin für Erbrecht

Mediatorin


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