Die europäische Erbrechtsverordnung - was ändert sich?

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Für alle Erbfälle mit Auslandsberührung gilt seit dem 17.08.2015 die europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO). Die wichtigste Änderung im Vergleich zum bisherigen Recht wird nachfolgend kurz dargestellt.

Die Aufgabe des Staatsangehörigkeitsprinzips

Bisher galt im deutschen Erbrecht das Staatsangehörigkeitsprinzip. Ein deutscher Erblasser wurde nach deutschem Recht beerbt, unabhängig davon, wo er vor seinem Tod gelebt hat. Dies hat sich nun grundlegend geändert. Art. 21 EU-ErbVO bestimmt, dass wenn nichts anderes vorgesehen ist, die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates unterliegt, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Wo ist der gewöhnliche Aufenthalt?

Der gewöhnliche Aufenthalt ist der Ort, wo eine Person in familiärer und sozialer Hinsicht ihren Lebensmittelpunkt hat. Dabei kommt es auf eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände der Person an.

Wer also seinen Lebensabend beispielsweise im sonnigen Spanien verbringt, dürfte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien haben. Dies hat zur Folge, dass für den gesamten Nachlass spanisches Erbrecht gilt.

Das anwendbare Erbrecht in einem solchen Fall festzustellen, dürfte noch relativ einfach sein. Allerdings besteht auch die Möglichkeit der Anwendbarkeit eines ausländischen Erbrechts bei Personen, die zum Beispiel aus beruflichen Gründen für längere Zeit im Ausland leben oder zwischen zwei Staaten pendeln.

Rechtswahl möglich

Wer vermeiden möchte, nach einem ausländischen Recht beerbt zu werden, hat die Möglichkeit, eine Rechtswahl vorzunehmen (Art. 22 EU-ErbVO). Zur Auswahl steht das Recht des Staates, dem die Person im Zeitpunkt der Rechtswahl angehört oder des Staates, dem die Person im Zeitpunkt ihres Todes angehört. Personen mit mehreren Staatsbürgerschaften haben die Auswahl zwischen ihren Staatsbürgerschaften.

Keine freie Auswahl

Ein Deutscher der in Spanien lebt, hat also nicht die Möglichkeit, italienisches Erbrecht zu wählen. Dies soll Missbräuchen der Rechtswahl vorbeugen, z. B. kann der Erblasser nicht das Erbrecht eines Staates wählen, welches keine oder nur geringe Pflichtteilsansprüche kennt. Wer dies erreichen möchte, muss in den entsprechenden Staat umziehen.

Es besteht Handlungsbedarf

Zur Vermeidung der Anwendbarkeit eines möglicherweise gänzlich unbekannten Erbrechts empfiehlt sich eine Rechtswahl. Dabei und bei der Gestaltung des Testaments helfen wir gerne.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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