Welche Fristen muss ich im Erbfall beachten?

  • 2 Minuten Lesezeit

Nach dem Tod eines geliebten Menschen soll und darf in erster Linie getrauert werden. Der Tod eines Menschen kann für die potentiellen Erben aber auch gravierende wirtschaftliche und rechtliche Konsequenzen haben. Zur Vermeidung nachteiliger Folgen gilt es dabei einige Fristen zu beachten. Eine Auswahl wichtiger Fristen wird nachfolgend kurz dargestellt.

Ausschlagung der Erbschaft

Mit dem Tod des Erblassers werden die testamentarisch eingesetzten oder gesetzlich bestimmten Personen Erben und rücken vollständig in die Rechtsposition des Erblassers ein, ohne dass sie hierfür aktiv werden müssen. 

War der Erblasser vermögend oder zumindest nicht verschuldet und will der Erbe die Erbschaft annehmen, dann sind im Hinblick auf den Anfall der Erbschaft keine Schritte erforderlich.

Anders gestaltet sich die Lage, wenn der Erblasser verschuldet war oder der Erbe aus anderen Gründen die Erbschaft nicht antreten will. Dann muss das Erbe aktiv ausgeschlagen werden. Die Frist für die Ausschlagung beträgt im Normalfall sechs Wochen. Bei den gesetzlichen Erben beginnt die Frist in der Regel mit Kenntnis vom Tod. Bei testamentarisch eingesetzten Erben beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Testaments durch das Nachlassgericht. 

Kostenlose Grundbuchberichtigung

Die Erben werden mit dem Erbfall auch Eigentümer von Grundstücken, die dem Erblasser gehört haben. Im Grundbuch wird jedoch noch der Erblasser als Eigentümer geführt. Das Grundbuch ist unrichtig. Dies können die Erben berichtigen lassen. Wird der Antrag auf Grundbuchberichtigung binnen zwei Jahren nach dem Todesfall gestellt, ist er kostenlos. 

Verjährung des Pflichtteilsanspruchs

Die Pflichtteilsberechtigten erwerben mit dem Todesfall den Pflichtteilsanspruch. Der Pflichtteilsanspruch verjährt in der Regelfrist von drei Jahren. Der Beginn des Laufs der Frist ist kenntnisabhängig und setzt voraus, dass die Pflichtteilsberechtigten vom Tod des Erblassers und ihrer Enterbung wissen. Außerdem muss der Erbe bekannt sein. 

Verjährung eines Vermächtnisses

Wird einer Person ein einzelner Gegenstand aus dem Erbe zugewendet, dann handelt es sich häufig um ein Vermächtnis. Der Vermächtnisanspruch verjährt ebenfalls binnen drei Jahren und ist kenntnisabhängig. 

Ob bei der Zuwendung eines Grundstückes im Wege des Vermächtnisses eine zehnjährige, kenntnisunabhängige Verjährungsfrist gilt, ist noch nicht abschließend entschieden. Auch bei der Zuwendung eines Grundstücks im Wege des Vermächtnisses sollte der Vermächtnisanspruch binnen drei Jahren geltend gemacht und ggfs. eingeklagt werden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Uwe Hartmann

Beiträge zum Thema