Muss ich meinen Pflichtteil geltend machen?

  • 2 Minuten Lesezeit

Das Sozialgericht Mainz teilte in seiner Pressemitteilung 13/2016 vom 26.09.2016 mit, dass ein Hartz-IV-Empfänger seinen Pflichtteil geltend machen muss. Dies kann rein tatsächlich zutreffend sein, rechtlich gibt es doch einiges zu beachten.

Grundsätzlich muss ein Pflichtteil nicht geltend gemacht werden

Das Pflichtteilsrecht sichert die Mindestteilhabe am Nachlass naher Angehöriger und des Ehegatten. Werden z. B. die Kinder eines Ehepaares enterbt, so haben sie einen Pflichtteilsanspruch gegen den oder die Erben. Eine Enterbung liegt dabei nicht nur vor, wenn die Eltern eines ihrer Kinder ausdrücklich enterben, z. B. weil sich Eltern und Kind entfremdet haben. Eine Enterbung der Kinder liegt auch dann vor, wenn sich die Eltern gegenseitig als Alleinerben einsetzen.

Beim Pflichtteilsanspruch handelt sich um einen zivilrechtlichen Anspruch. Zivilrechtliche Ansprüche müssen grundsätzlich nicht geltend gemacht werden. Gerade in familiären Verhältnissen wird häufig darauf verzichtet.

Sozialrechtliche Auswirkungen

Anders liegt die Sache, wenn der Pflichtteilsberechtigte Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) bezieht.

Sozialleistungen werden grundsätzlich nur gewährt, wenn sich der Leistungsbezieher nicht selbst versorgen kann. Zur Selbstversorgung steht grundsätzlich auch ein Pflichtteilsanspruch zur Verfügung. Ein Zwang, diesen geltend zu machen, besteht nicht. Der Leistungsbezieher muss allerdings damit rechnen, dass er keine Leistungen mehr erhält oder diese nur darlehensweise erfolgen (so im vom Sozialgericht Mainz entschiedenen Fall).

Auswirkungen der Geltendmachung des Pflichtteils

Der Pflichtteilsberechtigte im vom Sozialgericht Mainz entschiedenen Fall hatte geltend gemacht, dass er Skrupel habe, den Anspruch gegen seine 80 Jahre alte, schwerbehinderte und pflegebedürftige Mutter geltend zu machen. Außerdem löse die Geltendmachung des Pflichtteils die sogenannte „Pflichtteilsstrafklausel“ aus.

Beides lies das Sozialgericht nicht gelten. Es sei genug Barvermögen zur Auszahlung des Pflichtteils vorhanden und die Mutter des Pflichtteilsberechtigten könne sich auch noch jahrelang weiterversorgen. Mit dieser Entscheidung steht das Sozialgericht Mainz im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.

Anders läge der Fall z. B. dann, wenn zur Auszahlung des Pflichtteils Grundstücke verkauft werden müssten.

Auslösung der Pflichtteilsstrafklausel

Mit einer sogenannten Pflichtteilsstrafklausel möchten Eltern, die sich gegenseitig als Alleinerben und ihre Kinder als Schlusserben einsetzen, verhindern, dass die Kinder ihre Pflichtteile nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils geltend machen. Wird der Pflichtteil geltend gemacht, so erhalten die Kinder üblicherweise auch im zweiten Erbfall nur den Pflichtteil.

Das Sozialgericht Mainz war der Auffassung, dass auch das Auslösen der Pflichtteilsstrafklausel nicht dazu führe, dass der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch nicht geltend machen müsse. Es stünde noch nicht fest, ob nach dem Tod des Zweitsterbenden überhaupt noch Vermögen vorhanden sei.

Zugriff des Sozialversicherungsträgers verhindern

Die Entscheidung des Sozialgerichts Mainz zeigt erneut, wie wichtig nicht nur die Errichtung eines Testaments, sondern auch eine zielführende Gestaltung ist.

Der Zugriff des Sozialversicherungsträgers kann durch eine entsprechende Gestaltung des Testaments minimiert oder ausgeschlossen werden. Wenn also zu befürchten ist, dass ein Sozialversicherungsträger auf das Erbe oder Ansprüche im Zusammenhang mit einem Erbe zugreifen kann, empfiehlt sich der Gang zum spezialisierten Anwalt. Gerne beraten wir Sie bei der Gestaltung entsprechender Testamente (z. B. Bedürftigen- oder Behindertentestament).


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Uwe Hartmann

Beiträge zum Thema