Die Finanzkrise erreicht die Architekten, Anwälte und andere Freiberufler

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Die Finanzkrise erreicht die Architekten, Anwälte und andere Freiberufler/ PLAN B: der Insolvenzplan.

Viele Ärzte wurden durch die Gesundheitsreform wirtschaftlich stark beschnitten. Zahlreiche Ärzte haben auch finanzielle Engpässe durch zu teuere Investitionen oder durch Schrottimmobilien und Schrottfinanzanlagen zu verkraften.  Auch bei anderen Freiberuflern gibt es wirtschaftliche Schwierigkeiten.
Das Handelsblatt berichtete am 28.November 2008 S. 34: Die Krise erreicht die Architekten; die Folgen der Finanzkrise werden-laut Joachim Brennekce, Vizepräsident der Bundesarchitektenkammer die Architekten hart treffen.
 
Der Insolvenzplan kann geeignetes Sanierungsinstrument für insolvente Freiberufler zur Erhaltung der Zulassung und zum Neustart sein. In der Vergangenheit wurden pressewirksam zahlreiche größere Firmen durch Insolvenzplan vor der Abwicklung bewahrt. Aber auch für Selbständige bietet der Insolvenzplan Chancen. Manchmal reicht schon ein nur vorbereiteter Insolvenzplan, um die beteiligten Gläubiger außerhalb eines eröffneten Insolvenzverfahrens zu überzeugen, dass eine Sanierung bessere Befriedigungschancen eröffnet, als eine Zwangsvollstreckung oder die Insolvenz.

Nachfolgend einige allgemeine Informationen zum Insolvenzplan

I. Allgemeines

Die Befriedigung der Gläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung können in einem Insolvenzplan abweichend von den Vorschriften der Insolvenzordnung, insbesondere zum Erhalt des Unternehmens, geregelt werden, § 217 InsO.

Dieses in Anlehnung an US-amerikanische Vorbilder in den §§ 217 - 269 InsO geregelte Insolvenzplanverfahren war das Kernstück der Insolvenzrechtsreform.

Das Insolvenzplanverfahren dient dazu, dass an alle Gläubiger nach Verwertung der Insolvenzmasse der Erlös verteilt wird oder auch in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird (§ 1 InsO).

Durch die Regelung über den Insolvenzplan soll den beteiligten Personen - Schuldner und Gläubigern- eine tragfähige Grundlage für privatautonome Gestaltungen eröffnet werden. Anders als der Vergleich ist der Insolvenzplan dabei nicht an die Gewährung bestimmter Mindestquoten geknüpft, sondern überläßt es der Gläubigerautonomie, ob einer Regelung zugestimmt wird.

Ziel des Insolvenzplans ist es, eine Sanierung zu ermöglichen, bei der die Gläubiger mehr in das Verfahren eingebunden werden und gleichzeitig die Stellung des Schuldners gestärkt wird. Der Schuldner als natürliche Person soll z.B. in Gestalt der Restschuldbefreiung die Möglichkeit bekommen, sich nach der Insolvenz eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen.

Der Insolvenzplan besteht aus dem darstellenden und dem gestaltenden Teil.
Ihm sind die in den §§ 229 und 230 InsO genannten Anlagen (Planbilanzen, Plangewinn- und Verlustrechnungen, Planliquiditätsrechnungen) beizufügen, 219 InsO.

Die Festlegung der Rechte der Beteiligten erfolgt in Gruppen ( § 222 InsO).

II. Folgende Erscheinungsformen eines Insolvenzplans gibt es:

1. Sanierungsplan
2. Übertragungsplan
3. Liquidationsplan

Der Schuldner und der Insolvenzverwalter sind zur Vorlage des Insolvenzplans berechtigt.

III. Erörterung und Abstimmung über den Insolvenzplan

Der Erörterungs- und Abstimmungstermin eröffnet für die Gläubiger die Gelegenheit, Einwendungen gegen den Insolvenzplan in die Diskussion zu bringen und Fragen zu stellen. Der Erörterungs- und Abstimmungstermin ist die mündliche Verhandlung, in der der eingereichte Insolvenzplan erörtert, nach § 240 InsO gegebenenfalls abgeändert und über den im Anschluss abgestimmt wird, § 235 Abs. 1 S. 1 InsO.

Das Insolvenzgericht hat im Abschluss an die Erörterung die Stimmrechtszuteilung vorzunehmen.

Das Gericht führt gemäß § 239 InsO eine Stimmliste.

Mit einer zur Tabelle festgestellten oder mit einer bestrittenen Forderung wird nicht gleichzeitig eine Aussage zum Stimmrecht für den Erörterungs- und Abstimmungstermin getroffen, was umgekehrt entsprechend gilt, d.h. beides sind unabhängig voneinander zu treffende Entscheidungen.

Werden Insolvenzforderungen oder Absonderungsrechte durch den Insolvenzplan nicht beeinträchtigt, haben Sie über den Insolvenzplan kein Stimmrecht, §§ 237 Abs. 2, 238 Abs. 2 InsO

IV. Versagung der Bestätigung/Minderheitenschutz

Der mit §§ 217 ff InsO geschaffene Insolvenzplan kann -wie oben ausgeführt- z.B die Beschränkung der Rechte der absonderungsberechtigten Gläubiger vorsehen.

Allerdings besteht insoweit die Möglichkeit, gemäß § 251 InsO die Versagung der Bestätigung des Insolvenzplans mit der Begründung zu beantragen, daß der betroffene Gläubiger durch den Plan schlechter gestellt wird, als er ohne einen solchen Plan stünde.

V. Wirkungen des Insolvenzplans auf Planbeteiligte

Wenn der Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt ist, treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Planbeteiligten ein, unabhängig von ihrer tatsächlichen Verfahrensteilnahme oder einem möglichen Widerspruch gegen den Plan, § 254 Abs. 1 Sätze 1 und 3 InsO.

Wer Planbeteiligter ist, regelt die Insolvenzordnung an verschiedenen Stellen, §§ 217, 222 Abs.S. 2 , 254 Abs.S.1 InsO.

§ 217 InsO regelt, dass sich materiell die Wirkungen des Insolvenzplans unmittelbar auf Regelungen über die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und Insolvenzgläubiger beziehen (" Die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Insolvenzgläubiger....können in einem Insolvenzplan abweichend von der Vorschriften dieses Gesetzes geregelt werden ").

Für den Schuldner bedeutet es, dass er mit planmäßiger Befriedigung der Insolvenzgläubiger von seinen restlichen Verbindlichkeiten befreit wird, soweit im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt ist, § 227 Abs. 1 InsO.

Die Befreiungswirkung tritt bereits mit Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans ein.

Die Haftung lebt nur unter den Voraussetzungen der §§ 255,256 InsO wieder auf, wenn der Schuldner die plangemäßen Leistungen nicht oder nicht rechtzeitig erbringt.

Die Verbindlichkeit des Schuldners geht dabei nicht unter, sondern besteht als natürliche Verbindlichkeit- erfüllbar, aber nicht durchsetzbar.

Auch für diejenigen Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein.

Gemäß § 257 Abs. 1 InsO ist der Insolvenzplan in Verbindung mit der Eintragung in die Tabelle Vollstreckungstitel für die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind.

VI. Ausschluss des Insolvenzplanverfahrens

Kein Insolvenzplan ist möglich bei Masseunzulänglichkeit.

VII. Scheitern des Insolvenzplans

Gerät der Schuldner mit der Erfüllung des rechtskräftig bestätigten Insolvenzplans erheblich in Rückstand, so werden gestundete bzw teilweise erlassene Forderungen wieder fällig (Wiederauflebensklausel gemäß § 255 Abs.1 InsO).

§ 255 InsO erfasst nicht die Erfüllung der Ansprüche der absonderungsberechtigten Gläubiger. Eine praktische Notwendigkeit für die Erstreckung der Wiederauflebensklausel auf absonderungsberechtigte Gläubiger besteht regelmäßig nicht, da diese Gläubiger im Insolvenzplan nur auf einen Teil ihrer Sicherheiten verzichten, ihre Sicherungsrechte nur zeitweise nicht ausüben oder ihre Sicherheiten gegen andere Sicherheiten austauschen.


Weitere Infos und Kontakt unter :

www.insolvenzplan-als-chance.com
www.pkl.com
0351/ 8110233

Hermann Kulzer, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Wirtschaftsmediator


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