Pflicht des Aufsichtsrats in der Finanzkrise

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Die Hauptverpflichtung des Aufsichtsrats in der Krise der AG ist die Kontrolle des Vorstands.

Was sollte der Aufsichtsrat fragen und kontrollieren:

  • Besteht eine laufende Liquidtätskontrolle? Wenn nein - sofort veranlassen.

  • Gibt es einen Liquiditätsstatus? Wenn kein Status vorhanden ist, muss dieser sofort erstellt werden.

  • Sind alle fälligen Verbindlichkeiten bekannt und im Status erfasst? Wenn nein- sofortige Ermittlung der Verbindlichkeiten.

  • Bestehen schriftliche Stundungsvereinbarungen, Rangrücktritterklärungen oder  Ratenzahlungsvereinbarungen mit Gläubigern? Wenn nein- sofort veranlassen.

  • Besteht eine Liquiditätslücke? Wenn ja, gibt es einen positiven Finanzplan innerhalb der nächsten drei Wochen?

  • Falls die Lücke innerhalb von drei Wochen nicht geschlossen werden kann, besteht eine sichere positive Prognose innerhalb der nächsten 3 Monate?

  • Sind im Finanzplan alle Kosten enthalten und bei den Erträgen keine unrealistischen unsicheren Positionenangesetzt?

  • Kennt der Vorstand seine Verpflichtungen in der Krise?

Falls der Aufsichtsrat feststellt, dass die Gesellschaft insolvenzreif ist, hat er darauf hinzuwirken, dass der Vorstand rechtzeitig einen Insolvenzantrag stellt und keine Zahlungen leistet, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters nicht vereinbar sind (BGH, Urteil vom 16.03.2009 II ZR 280/07 (OLG Dresden) = NJW 2009, 2454 = ZIP 2009, 860).

Meine Erfahrungen aus Insolvenz- und Gesellschaftsrechtler zeigen, dass viele Vorstände die Risiken in der Krise falsch einschätzen und sie völlig unterschätzen.

Der Vorstand haftet persönlich für Zahlungen nach Insolvenzreife und macht sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar, wenn er zu spät den Insolvenzantrag stellt. Der Vorstand muss zwar Sanierungsschritte ergreifen, diese müssen jedoch kurzfristig zum Erfolg führen. Meist wird der Insolvenzantrag zu spät gestellt, da die Sanierungsmaßnahmen keine kurzfristigen Erfolgschancen haben. Die Bundesregierung hat den Insolvenztatbestand der Überschuldung übergangsweise unternehmerfreundlich definiert. Keine Änderungen gab es jedoch bezüglich des zweiten Insolvenzgrundes der Zahlungsunfähigkeit. Hier muss der Vorstand alle fälligen Verbindlichkeiten erfüllen können. Lücken müssen grundsätzlich innerhalb von drei Wochen ausgeglichen werden können. Nur in besonderen Ausnahmefällen gibt es eine Dreimonatsfrist.

In der Finanzkrise erfüllen viele Vorstände den objektiven Tatbestand der Insolvenzverschleppung und begehen oft gleichzeitig die Tatbestände der verspäteten Erstellung der Bilanz und dem nicht rechtzeitigen Abführen der Sozialversicherungsbeiträge.

Das Strafmaß kann schnell eineinhalb Jahre und mehr erreichen. Die Höhe der persönlichen Haftung kann zur persönlichen Insolvenz des Vorstands führen. Der Restschuldbefreiung stehen dann jedoch Ansprüche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung entgegen.

Wie kann man abhelfen und die Haftung vermeiden?

  • Vorstände und Aufsichtsräte müssen in Krisenzeiten sich umfassend über die Pflichten und Risiken informieren und sich laufend fortbilden. Ferner benötigen sie eine laufende insolvenzrechtliche Beratung und ein perfektes Controlling.

  • In Krisensituationen müssen regelmäßige Treffen stattfinden zwischen Aufsichtsrat, Vorstand, Controller, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater und dem Krisen- und Insolvenzberater. Es bedarf eines perfekten Kommunikationssystems.

  • Der Aufsichtsrat muss wirklich Aufsicht üben. Aufsicht ist in Krisenzeiten notwendig.

Hermann Kulzer

Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Berlin, Dresden



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