Die „Frühestens-Fußnoten" Widerrufsbelehrung der Sparkasse München Starnberg ist unwirksam!

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Das Oberlandesgericht München hat am 04.04.2016 (Az.: 5 U 464/16) einen Hinweisbeschluss erlassen und die Bank aufgefordert, Ihre gegen das Urteil erster Instanz eingelegte Berufung  zurückzunehmen. Damit wurde im Berufungsrechtszug die erstinstanzliche Entscheidung des LG München (Az.: 35 0 22586/14) bestätigt. Das Landgericht hatte festgestellt, dass der seitens unseres Mandanten ausgeübte Widerruf das ursprüngliche Darlehensvertragsverhältnis beseitigt hatte.

Der Mandant hat Chancen durch Ausübung des Widerrufes eine Folgefinanzierung zu attraktiven niedrigen Vertragszinsen abzuschließen durch die Beauftragung unserer Kanzlei wahrgenommen und darf nun damit rechnen, dass die Bank ihn aus dem ursprünglichen Darlehensvertragsverhältnis entlässt, das ursprüngliche Darlehensvertragsverhältnis an Hand von marktüblichen statt Vertragszinsen abrechnet, ihm die Zinsdifferenz erstattet und Nutzungen i. H. v. 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hinsichtlich sämtlich geleisteter Zins- und Tilgungsleistungen bis zum Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufsrechtes zusätzlich ausbezahlt.

Soweit das OLG München im Übrigen angedroht hat, für den Fall dass die Bank die Berufung nicht zurücknimmt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen, weil diese (offensichtlich) keine Erfolgsaussichten besitzt, gilt Folgendes. Mit Vorliegen des Beschlusses könnte die Bank, zumal die Revision durch das OLG München nicht zugelassen wurde, noch das Rechtsmittel einer Nichtzulassungsbeschwerde erheben, um eine Entscheidung vor dem Bundesgerichtshof zu erzwingen. Dies halten wir aber für unwahrscheinlich, zumal der BGH über Fälle in der Vergangenheit bereits entschieden hatte, deren Widerrufsbelehrung die irreführende Belehrung enthalten hatte, dass … die Widerrufsfrist frühestens mit Erhalt der Belehrung zu laufen beginnt....

MJH Rechtsanwälte RA Haas meint, wer jetzt nicht aktiv wird, kommt im Zweifel zu spät. Viele Banken hoffen, dass möglichst wenige Kunden Ihre Chancen nutzen, da sie die Anwaltsgebühren fürchten. Dass aber in vielen Fällen die wirtschaftlichen Vorteile aus der Ausübung des Widerrufsrechtes wesentlich höher als die Anwaltskosten sind, ist eine Wahrheit, die nur derjenige erfahren kann, der eine versierte Anwaltskanzlei beauftragt.

Wir erbringen mit Kontaktaufnahme und Übermittlung Ihrer Unterlagen (z. B. als Scan an unsere E-Mail-Adresse) eine kostenfreie (rechtsunverbindliche) Ersteinschätzung, ob die Ausübung eines Widerrufsrechtes in Ihrem Fall vielversprechend ist oder nichts geht.


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