Die GbR mbH: Ist eine Haftungsbeschränkung der Gesellschafter in einer GbR durch den Zusatz "mbH" möglich?

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1. Einführung

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist eine der grundlegenden und flexibelsten Rechtsformen im deutschen Gesellschaftsrecht. 

Sie wird häufig für kleinere Unternehmen, Partnerschaften oder gemeinsame Vorhaben gewählt, da sie einfach zu gründen ist und eine hohe Flexibilität in der Gestaltung des Gesellschaftsvertrags bietet. 

Ein wesentliches Merkmal der GbR ist jedoch die Haftungsstruktur, die sich grundlegend von der einer Kapitalgesellschaft, wie beispielsweise einer GmbH, unterscheidet. In der GbR haften die Gesellschafter persönlich und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Diese unbeschränkte Haftung bildet den Kern der rechtlichen Struktur der GbR und hat weitreichende Konsequenzen für die Gesellschafter.

Wegen dieser persönlichen Haftung der Gesellschafter stellt sich daher die Frage, ob bei der GbR eine Haftungsbeschränkung durch den Zusatz "mbH" möglich ist bzw. wird.


2. Die persönliche und unbeschränkte Haftung in der GbR

Die Gesellschafter einer GbR haften grundsätzlich persönlich und uneingeschränkt für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Diese persönliche Haftung bleibt in der Regel auch dann bestehen, wenn einzelne Gesellschafter nach Eingehung einer Verbindlichkeit ausscheiden oder die GbR aufgelöst wird.

Im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften wie der GmbH oder AG gibt es bei der GbR keine allgemeine gesetzliche Haftungsbeschränkung. Eine solche Beschränkung kann auch nicht einseitig durch eine Bestimmung im Gesellschaftsvertrag herbeigeführt werden.


3. Haftungsausschluss durch den Zusatz "mbH" zur GbR-Firmierung

Zur Haftungsbegrenzung und zum Haftungsausschluss bei einer GbR könnte man auf die Idee kommen, die Haftung durch den Zusatz "mbH" zur GbR-Firmierung zu ergänzen.

Die bloße Bezeichnung der GbR mit dem Zusatz "mbH" (= mit beschränkter Haftung) ist unter keinen Umständen ausreichend, um eine Haftungsbeschränkung herbeizuführen (BGH im Urteil vom 24. November 2004 - Az. XII ZR 113/01)

Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass stets eine individualvertragliche Vereinbarung erforderlich ist, die dem Vertragspartner das Ausmaß der Haftungsbeschränkung klar und deutlich vor Augen führt.

D. h. auch bei einer GbR ist eine Haftungsbegrenzung bzw. ein Haftungsausschluss möglich. Allerdings muss ein solcher im Einzelfall mit dem Vertragspartner der GbR vereinbart werden. Ein Zusatz zur Firmierung allein löst diese Haftungsbeschränkung nicht aus.

Bei einer solchen individuellen Haftungsbeschränkung muss - als Kompensation zur Rechtsform der GbR - für den Vertragspartner eindeutig erkennbar sein, dass die Haftung auf das Gesellschafts-vermögen beschränkt ist.

Und liest man das Urteil des Bundesgerichtshofes genau, kann eine solche Haftungseinschränkung auch nicht über AGBs erfolgen.


4. Fazit

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Zusatz "mbH" bei einer GbR nicht zu einer Haftungsbeschränkung führt. 

Eine Haftungsbeschränkung kann nur durch individuelle Vereinbarungen mit den Vertragspartnern erreicht werden, und auch dann gibt es bestimmte rechtliche Anforderungen, die erfüllt sein müssen.

Fragen der Haftungsbeschränkung in einer GbR sollten mit einem fachkundigen Rechtsanwalt besprochen und von diesem "gestaltet" werden.



Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 


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Foto(s): Dr. Holger Traub

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