Die GEMA und deren Tarifänderungen seit dem 01.01.2016

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Die GEMA im Allgemeinen

Die „Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte“ – kurz GEMA – tritt immer dann in Erscheinung, wenn ein Betrieb oder eine Institution in Deutschland Musik der Öffentlichkeit zugänglich macht.

Bei der Musikwiedergabe in der Öffentlichkeit wird man in der Regel automatisch Kunde der GEMA und muss zur Musikwiedergabe grundsätzlich eine Lizenz an die GEMA zahlen, die kurz gesagt den Urheberrechtsschutz für Musik in Deutschland wahrnimmt.

Zu den Kunden der GEMA zählen hierbei nicht nur Radio- und Fernsehsender, Kinos oder Hersteller von Ton- und Bildträgern, sondern grundsätzlich auch jeder der eine Hintergrundmusikwiedergabe durch Tonträger, Hörfunk und/oder Fernsehen plant oder aber Veranstaltungen mit Unterhaltungs- und Tanzmusik durchführt und hierbei die Musik der Öffentlichkeit zugänglich macht.

Den meisten Musiknutzern ist der Begriff der Öffentlichkeit hierbei nicht bewusst, so dass viele Veranstaltungen, die als rein „privat“ bewertet werden, tatsächlich nach der juristischen Definition öffentlich sind. Die Öffentlichkeit wird nach § 15 UrhG wie folgt definiert: „Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.“

Nach dieser Definition gehören zur Öffentlichkeit daher nicht nur Personen, die eine Veranstaltung mit Musikdarbietung besuchen oder Kunden eines Betriebes, der Hintergrundmusik abspielt. Auch Mitglieder bei geschlossenen Gesellschaften, Besucher eines Vereinsfestes oder Mitarbeiter bei einem Betriebsfest werden in diesem Zusammenhang zur „Öffentlichkeit“. Der Aspekt, der „persönlichen Verbundenheit“ macht hier eine scheinbar private Veranstaltung zu einer Öffentlichen. Natürlich bleiben private Feiern in privaten Räumen auch private Veranstaltungen. Doch sobald eine Situation entsteht, in der zwei Personen, die nicht persönlich miteinander verbunden sind - also weder befreundet, noch verwandt - außerhalb der eigenen Räumlichkeiten Musik hören, sind die Voraussetzungen für das Vorliegen einer „Öffentlichkeit“ erfüllt.

Mit einer ordnungsgemäßen Anmeldung einer Veranstaltung wir die GEMA – aufgrund des herrschenden Abschlusszwangs in § 11 UrhWahrnG gezwungen, die Anmeldung zu genehmigen. Wird der Vergütungsanspruch der GEMA gezahlt, besitzt man die Lizenz der GEMA zur Nutzung des Weltrepertoires. Zu den anmelde- und vergütungspflichtigen Arten der Musiknutzung gehören:

  • Aufführung von Livemusik
  • Widergabe von Tonträgerin und Bildtonträgern
  • Musiknutzung im Internet
  • Herstellung von Audio-CD, Hörbuch, Musik-/Filmvideo, Multimedia etc.
  • Weiterübertragung/Weiterleitung von Musik
  • Filmvorführung
  • Wiedergabe von Funksendungen
  • Vermieten und Verleihen von Ton- und Bildtonträgern

Die einzelnen Arten der Musiknutzung sind in den offiziellen GEMA-Tariftabellen jeweils noch konkreter dargestellt.

Die neuen Tarife seit dem 01.01.2016

Die GEMA und die Bundesvereinigung der Musikveranstalter haben Ende des Jahres 2015 eine Tarifvereinbarung über die Höhe und die strukturellen Veränderungen von Vergütungssätzen im Bereich Hörfunk und Tonträgerwiedergabe zur Unterhaltung ohne Veranstaltungscharakter und ohne Tanz in Handel und Gastronomie geschlossen. Die Veränderungen werden seit dem 01.01.2016 schrittweise bis ins Jahr 2019 umgesetzt.

Bislang waren eben diese Vergütungssätze nicht linear und degressiv, so dass Musiknutzungen auf Großflächen nach den GEMA-Tarifen deutlich günstiger waren, als Veranstaltungen auf Kleinflächen. Diese degressive Vergütungsstruktur wird nun Schritt für Schritt abgebaut. Zudem werden die Vergütungssätze künftig strukturell in Tarifschritten zu jeweils 100 qm Flächen aufgestellt. Die nunmehr noch in den Vergütungssätzen unterschiedlich vorhandene Degression soll bis zum Jahr 2019 angepasst werden und zwar auf eine Vergütung von 22 € pro weiterer 100 qm ab einer Gesamtfläche von mehr als 200 qm.

Zudem wurde vereinbart, dass sich alle weiteren Tarife, sofern sie nicht mehrjährigen Einführungsphasen oder anderen Regelungen/Erhöhungen unterliegen, wie z.B. Tarife für Einzelveranstaltungen mit Live- oder Tonträgermusik, für Musikkneipen oder Discotheken, ab dem 01.01.2016 grundsätzlich um 1,3 % erhöhen.

Zu den ausschlaggebenden Faktoren der Vergütungshöhe zählen insbesondere:

  • Art der Musikwiedergabe
  • Größe des Gast-, Verkaufs- oder Veranstaltungsraumes in qm oder in Einzelfällen das Sitzplatzangebot oder Personenfassungsvermögen
  • die Höhe des Eintrittsgeldes oder sonstiger Entgelte (wird kein Eintrittsgeld erhoben, errechnet die GEMA ein fiktives Eintrittsgeld)
  • der zeitliche Rahmen
  • der Abschluss eines Jahrespauschalvertrages (der zu einer Reduzierung der Gebühren führen kann) 

Anmeldung bei der GEMA

Wer Veranstalter einer Aufführung, Vorführung oder Wiedergabe von Musik ist, muss die für ihn zuständige Direktion der GEMA frühzeitig über die geplante Veranstaltung und alle wesentlichen Rahmenbedingungen informieren. Wird der Antrag bei der GEMA nicht oder zu spät gestellt, steht der GEMA ein Schadenersatzanspruch gegen den Veranstalter zu. Zudem kann von der GEMA in solchen Fällen ein „Kontrollkostenzuschlag“ von bis zu 100 % des Normalvergütungssatzes erhoben werden.

Eine Befreiung von den GEMA-Lizenzen ist nicht möglich, allenfalls kommt unter Umständen ein Gesamtvertragsnachlass in Betracht. Zudem gib es die Möglichkeit eines „Härtefallnachlasses“, z. B. wenn eine angemeldete Veranstaltung nicht den erwarteten Erfolg bringt und ein Nachweis erbracht wird, dass die Bruttoeinnahmen der Veranstaltung im groben Missverhältnis zur erhobenen Lizenzgebühr stehen.

Letztlich sollte bei jeder geplante Veranstaltung, bei der die Musikwiedergabe eine Rolle spielt, sogfältig geprüft werden, ob GEMA-Gebühren anfallen und sodann die Veranstaltung ordnungsgemäß angemeldet werden. Nur so kann man hohen nachträglichen Schadenersatzansprüchen der GEMA entgehen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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