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Die gemeinsame Mietwohnung bei Trennung und Scheidung

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Ein häufiges Problem in Zeiten zunehmender Wohnungsknappheit: die Partner verstehen sich nicht mehr, können sich aber nicht darüber einigen, wer die gemeinsame Ehewohnung übernimmt.

Zu beachten ist, dass der gemeinsamen Ehewohnung bis zur Rechtskraft der Scheidung ein besonderer Schutz zukommt: Jeder der Ehepartner, auch wenn er vom Mietvertrag nicht umfasst ist, hat Anspruch darauf, bis zur endgültigen Beendigung der Ehe in der Wohnung zu bleiben. Erst anschließend kann eine Zuweisung durch das Gericht ergehen, entweder an den Inhaber des Mietvertrages oder – im Falle des gemeinsamen Mietvertrages – an den schutzwürdigeren Partner. Bis die Scheidung rechtskräftig ist, können beide Partner in der Ehewohnung bleiben, es sein denn dies stellt eine „unbillige Härte“ dar, z. B. im Falle von Gewalttätigkeiten oder bei Gefährdung des Kindeswohls. Dann kann ausnahmsweise schon während der Trennungszeit eine gerichtliche Zuweisung an einen Partner erfolgen.

Haben beide Eheleute den Mietvertrag unterschrieben und zieht einer aus, ist er weiterhin dem Vermieter gegenüberverpflichtet, auch wenn der Partner die Miete schuldig bleibt. Eine Pflicht des Vermieters, den Ausziehenden aus dem Vertrag zu entlassen, besteht nicht. Zumindest im Trennungsjahr muss der verbleibende Partner einer gemeinsamen Kündigung des Mietverhältnisses auch nicht zustimmen. So kann es u. U. zu dem ungünstigen Ergebnis kommen, dass ein neues Mietverhältnis schon abgeschlossen ist, für das alte aber noch Miete zu zahlen ist.

Ihr Ansprechpartner: Frau Rechtsanwältin Anke Kasper, Fachanwältin für Familienrecht


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