Die Gestaltung der Widerrufsbelehrungen von Sparkassen in den Jahren 2011 und 2012 ist wirksam

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Der BGH erklärt die Gestaltung der Widerrufsbelehrungen von Sparkassen in den Jahren 2011 und 2012 für zulässig

Eins der aktuell am meisten diskutierten Themen im Bank- und Kapitalmarktrecht ist das Widerrufsrecht der Verbraucher samt seiner Voraussetzungen, Fristen und Rechtsfolgen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in zwei Verfahren (XI ZR 549/14 und XI ZR 101/15) mit den Gestaltungsvoraussetzungen von Widerrufsbelehrungen der Sparkassen auseinandergesetzt.

Worum es konkret ging

Die Klägerin hält die Widerrufsbelehrungen von Verbraucherdarlehensverträgen der Sparkasse für unzulässig. Bei den Verträgen genüge die Belehrung nicht den Anforderungen aus §§ 355 Abs. 2 S. 1, 360 Abs. 1 S. 1 BGB. Diesen zufolge muss die Widerrufsbelehrung hervorgehoben, eindeutig und unmissverständlich sein. Dieser Voraussetzung werde die Beklagte nicht gerecht, so der Kläger. Zudem habe sie in einem Vertrag die Belehrung mit Ankreuzoptionen versehen. Dadurch enthalte die Belehrung Informationen, die unabhängig vom konkreten Vertrag seien und zu einer Ablenkung vom Wesentlichen führten.

Wie der BGH entschied

Zu der Pflicht, die Information hervorzuheben, hat sich der BGH wie folgt geäußert:

Bereits seit dem 11. Juni 2010 bestehe keine Pflicht der Unternehmen, die in einen Verbraucherdarlehensvertrag aufzunehmenden Pflichtangaben zum Widerrufsrecht besonders hervorzuheben. Aufgrund der Gesetzesänderung durch die Umsetzung einer Verbraucherrichtlinie werde im EBGB nur noch die Anforderung genannt, die Pflichtangaben klar und verständlich zu formulieren. Eine besondere Hervorhebung werde indes nicht verlangt. Auch wenn Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB von einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form spricht, betrifft dies lediglich solche Fälle, in denen es um die Erlangung einer Gesetzlichkeitsfiktion geht. Das treffe aber auf die vorliegenden Verträge nicht zu.

Zu den Ankreuzoptionen entschied der BGH, dass diese dem Gebot der klaren und verständlichen Gestaltung genügen. Sie stehen einer formularmäßigen Widerrufsinformation in einem Verbraucherdarlehensvertrag nicht entgegen.

Was das für Verbraucher bedeutet

Obwohl der BGH einen Widerruf für Verträge seit 2010 bei einer Sparkasse verneint, ist davon auszugehen, dass dem Urteil keine überragende Grundsatzwirkung zukommt. So bezieht sich der BGH explizit auf Verträge seit 2010, namentlich sogar nur 2011 und 2012. Das bedeutet für Verbraucher, dass frühere Verträge, insbesondere solche, die bis zum 11.06.2010 geschlossen wurden, von dieser Entscheidung nicht berührt werden und weiterhin gute Widerrufschancen bieten.

Doch Achtung! Die Bundesregierung hat erst kürzlich ein Gesetz abgesegnet, nach dem das ewige Widerrufsrecht von Verbraucherdarlehen beendet wird. Noch bis zum 21.06.2016 haben Verbraucher die Möglichkeit, die Darlehensverträge zu widerrufen, sofern die Belehrung fehlerhaft ist. Danach erlischt das Widerrufsrecht wegen Fristablaufs.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob ihr Vertrag eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung enthält, können Sie sich gerne mit uns in Verbindung setzen. Wir helfen Ihnen!

Wer wir sind:

Die Rechtsanwaltskanzlei Benedikt- Jansen ist auf Bank-und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Herr Rechtsanwalt Benedikt-Jansen ist seit 13 Jahren Vertrauensanwalt der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e. V., einem staatlich anerkannten Verbraucherschutzverband zur Bekämpfung unredlicher Finanzdienstleister (z. B. aus de dem Bankensektor, Kapitalanlagesektor, Versicherungen, etc.). Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden hat seit dem Jahre 2004 zehntausende Fälle rechtsmissbräuchlicher Vertragspraktiken (insbesondere unwirksame Vertragsklauseln) erfolgreich bekämpft. Seit 2010 ist Herr Benedikt Jansen Fachanwalt für Bank-und Kapitalmarktrecht. Er verfügt über einen außergewöhnlich umfangreichen Schatz an Erfahrungen auf dem Gebiet des bankenrechtlichen Verbraucherschutzes.

Für weitere Informationen oder Fragen stehen er und sein Team Ihnen auf seiner Homepage zur Verfügung.


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