Die GmbH in der Insolvenz

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Die GmbH ist die gebräuchlichste deutsche Rechtsform. In der Insolvenz sind einige Besonderheiten zu beachten, die enorme Auswirkungen auf die Haftungsrisiken für den Geschäftsführer haben.

In der Insolvenz der GmbH ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Geschäftsführer die Regeln zur Insolvenzantragstellung genau kennen. Nur so kann die GmbH ohne persönliche Risiken für Gesellschafter, vor allem aber für die Geschäftsführer sicher durch das Insolvenzverfahren geführt werden.

Themen rund um die GmbH-Insolvenz

In der Krise oder sogar Insolvenz der GmbH stellen sich diverse unterschiedliche Problembereiche, insbesondere sind dies:

  • Vermeidung der Insolvenz
  • Handlungspflichten in der Krise bzw. Insolvenz
  • Persönliche Haftung der Geschäftsführer und Gesellschafter
  • Verhältnis zum Insolvenzverwalter
  • Vorsorge bzw. Abwehr bei Haftungsansprüchen

Handlungspflichten in der Insolvenz

Im Falle der Insolvenz gelten sehr strikte Regelungen für die Geschäftsführer der GmbH. Diese besagen, dass die Geschäftsführung nach Eintritt einer Insolvenzreife in der Regel unverzüglich einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen muss. Die gesetzlich erwähnte Maximalfrist von bis zu drei Wochen steht nur in absoluten Ausnahmefällen zur Verfügung.

Eine Insolvenzreife ist gegeben, wenn die GmbH entweder zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Bei nur drohender Zahlungsunfähigkeit besteht keine Insolvenzantragspflicht. 

Die Geschäftsführung ist in diesem Fall aber berechtigt, einen Insolvenzantrag zu stellen. Diese Option wird häufig genutzt, um eine Sanierung der GmbH, etwa mithilfe der Eigenverwaltung und des Schutzschirmverfahrens, zu ermöglichen.

Eine Zahlungsunfähigkeit der GmbH ist anzunehmen, wenn die GmbH nicht in der Lage ist, die fälligen Verbindlichkeiten innerhalb von drei Wochen so weit zu bedienen, dass maximal eine Deckungslücke von 10 % verbleibt.

Eine Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen der Gesellschaft die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn es besteht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Unternehmensfortführung. Hierzu muss auf der Grundlage von Liquidationswerten eine Spezialbilanz, der sogenannte Überschuldungsstatus, erstellt werden.

Rolle des Insolvenzverwalters/Sachwalters

In einem ersten Schritt prüft das Insolvenzgericht, ob überhaupt die Insolvenzreife der GmbH gegeben ist. Zu diesem Zweck wird regelmäßig zunächst ein Gutachter eingesetzt, der das Vorliegen von Insolvenzantragsgründen zu prüfen hat. Dieser wird später dann regelmäßig auch zum Insolvenzverwalter bestellt.

Die Aufgabe des Insolvenzverwalters besteht darin, die Insolvenzmasse zu sichern und auch zu mehren. Zu diesem Zweck prüft der Insolvenzverwalter die Möglichkeiten der GmbH, Ansprüche gegenüber Dritten geltend machen zu können. Dies können Ansprüche aus operativen Geschäftsverbindungen, aber auch Ansprüche gegen die Geschäftsführer und andere Organe sein.

Der Insolvenzverwalter prüft auch die von den Gläubigern gegenüber der GmbH erhobenen Ansprüche. Entweder er erkennt diese Ansprüche zur Tabelle an, mit der Folge einer quotalen Befriedigung der betroffenen Gläubiger, oder er lehnt die Ansprüche ab, sodass die Gläubiger ihre Ansprüche dann gerichtlich weiterverfolgen müssen.

Wird auf Antrag der GmbH eine Eigenverwaltung angeordnet, bestellt das Insolvenzgericht anstelle des Insolvenzverwalters einen Sachwalter. Dessen Aufgabe besteht in der Beratung und Überwachung der Geschäftsführung.

Haftungsrisiken für die Geschäftsführung

In der Insolvenz der GmbH drohen insbesondere der Geschäftsführung erhebliche Haftungsrisiken. Von besonderer Bedeutung dabei ist die persönliche Haftung des Geschäftsführers gegenüber der GmbH für alle Zahlungen, welche die GmbH nach Insolvenzreife noch leistet. 

Diese Haftung erfasst sogar alle Zahlungseingänge auf im Debit geführte Bankkonten der GmbH. Hier summieren sich in der Praxis leicht hohe Haftungssummen auf.

Dem Geschäftsführer drohen jedoch auch Haftungsrisiken durch die Erhebung von Ansprüchen durch gesellschaftsfremde Dritte. Insbesondere die Gläubiger der GmbH können von den Geschäftsführern Ersatz aller Schäden verlangen, die ihnen infolge der verspäteten Insolvenzantragstellung entstanden sind. Daneben haftet der GmbH-Geschäftsführer gegenüber dem Fiskus auch für die steuerlichen Versäumnisse der GmbH.

Bei einer Verletzung der gesetzlichen Insolvenzantragspflichten drohen dem Geschäftsführer sogar strafrechtliche Konsequenzen mit Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren. Daneben kommen noch andere Strafbarkeiten, etwa wegen Eingehungsbetrugs, wegen des Nichtabführens von Sozialabgaben, wegen Bankrotts sowie wegen Gläubiger- und Schuldnerbegünstigung in Betracht.

Strategische Überlegungen

Besonders für die Geschäftsführung ist die Insolvenz der GmbH heikel. Einerseits drohen erhebliche persönliche Haftungsrisiken. Andererseits ist der Geschäftsführer gegenüber dem Insolvenzverwalter zur Mitwirkung verpflichtet.

Aufgrund dieses Zwiespalts sollte die Geschäftsführung frühzeitig die eigene Situation gewissenhaft prüfen. Nur so können verschiedene Handlungsoptionen abgewogen und die eigene Haftung begrenzt werden. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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