Die Haftung der GbR-Gesellschafter: Die 5 wesentlichen Haftungsgrundsätze die jeder Gesellschafter kennen sollte.

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1. Einführung

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist eine der grundlegenden und häufigsten Gesellschaftsformen im deutschen Recht. 

Sie wird im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt und findet in verschiedenen Bereichen Anwendung, von einfachen Zweckgemeinschaften bis hin zu komplexen Unternehmensstrukturen. 

Ein wesentliches Merkmal der GbR ist ihre Haftungsstruktur, die durch verschiedene Grundsätze charakterisiert wird: unmittelbar, primär, solidarisch, unbeschränkt und akzessorisch. Diese Grundsätze sind entscheidend für das Verständnis der rechtlichen Verantwortung innerhalb einer GbR.

Daher sollte jeder Gesellschafter einer GbR diese Grundsätze und Haftungsszenarien genau kennen.


2. Die 5 Haftungsgrundsätze der Gesellschaftsform der GbR

Ein wesentlicher Charakter der GbR ist deren Haftung. Gesellschafter einer GbR unterliegen einer besonderen Haftung, die sich nach den nachfolgenden Grundsätzen ausrichtet.

a. Unmittelbare Haftung

Die unmittelbare Haftung bedeutet, dass Gläubiger einer GbR ihre Ansprüche direkt gegen die Gesellschafter geltend machen können. Dies ist in § 714 BGB geregelt. 

Die Gesellschafter haften somit unmittelbar und persönlich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Diese Regelung stellt einen Unterschied zu Kapitalgesellschaften dar, bei denen in der Regel nur das Gesellschaftsvermögen haftet.

b. Primäre Haftung

Primäre Haftung bezieht sich darauf, dass die Haftung der Gesellschafter nicht subsidiär ist. Das bedeutet, Gläubiger müssen nicht zuerst versuchen, ihre Forderungen gegen die Gesellschaft durchzusetzen, bevor sie sich an die einzelnen Gesellschafter wenden können. Die Haftung der Gesellschafter tritt somit gleichrangig neben die der Gesellschaft.

c. Solidarische Haftung

Die solidarische Haftung, auch Gesamtschuld genannt, ist in § 421 BGB geregelt. Sie besagt, dass jeder Gesellschafter für die gesamte Verbindlichkeit der GbR haftet. 

Ein Gläubiger kann sich also entscheiden, ob er die gesamte Forderung von einem einzelnen Gesellschafter, einer Gruppe von Gesellschaftern oder der GbR selbst einfordert. Nach Innen besteht dann ein Ausgleichsanspruch der Gesellschafter untereinander.

d. Unbeschränkte Haftung

Die unbeschränkte Haftung (§ 128 HGB analog für die GbR) bedeutet, dass die Gesellschafter mit ihrem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. 

Diese Regelung unterstreicht das Risiko, das mit der Beteiligung an einer GbR verbunden sein kann, insbesondere in Ermangelung einer Haftungsbeschränkung, wie sie beispielsweise bei einer GmbH oder UG besteht.

e. Akzessorische Haftung

Die akzessorische Haftung bezieht sich darauf, dass die Haftung der Gesellschafter an das Bestehen einer wirksamen Verbindlichkeit der Gesellschaft geknüpft ist. Dies bedeutet, dass die Haftung der Gesellschafter entfällt, wenn die Verbindlichkeit der Gesellschaft nicht besteht oder erlischt.


3. Fazit

Die Haftungsgrundsätze der GbR zeigen, dass diese Gesellschaftsform mit erheblichen Risiken für die Gesellschafter verbunden sein kann, insbesondere aufgrund der unmittelbaren, primären, solidarischen und unbeschränkten Haftung. 

Diese Aspekte sind bei der Gründung und im laufenden Betrieb einer GbR stets zu berücksichtigen. 

Es empfiehlt sich daher, rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um die Risiken und Verpflichtungen, die mit einer Beteiligung an einer GbR einhergehen, vollständig zu verstehen und zu minimieren. Dies geschieht unter anderem durch entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag.



Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 


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Foto(s): Dr. Holger Traub

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