Die Haftung des Arbeitnehmers für Kassenfehlbestände

  • 1 Minuten Lesezeit

Frau Günther hat folgendes Anliegen: „Ich bin Verkäuferin in einer Fleischerei. In der Vergangenheit kam es wiederholt vor, dass die Kasse nicht stimmte. Mal waren einige Euros zu viel, mal einige zu wenig drin. Jetzt sagt die Chefin, dass sie uns den Kassenfehlbestand vom Lohn abziehen will. Darf sie das so einfach?“

Nein, das darf sie nicht. Will der Arbeitgeber den/die Arbeitnehmer/in für einen Kassenfehlbestand haftbar machen (Mankohaftung), dann ist das an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Zum einen muss die Mankohaftung entweder im Arbeitsvertrag oder in einer separaten Vereinbarung tatsächlich vereinbart werden. Eine solche Regelung ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) grundsätzlich möglich. Allerdings verlangt das BAG für die Haftung des/der Arbeitnehmers/in einen entsprechenden Ausgleich. Das bedeutet, der/die Arbeitnehmer/in muss für die Übernahme der Mankohaftung eine zusätzliche Vergütung (Mankogeld) erhalten, die das gesteigerte Risiko abbildet. Häufig scheitert es schon daran, denn viele Arbeitgeber sind nicht bereit, ihren Beschäftigten ein zusätzliches Mankogeld zu zahlen. Ist also im Arbeitsvertrag zwar eine Regelung über die Mankohaftung enthalten, erhält der/die Arbeitnehmer/in aber kein Mankogeld, ist die gesamte Regelung unwirksam. Die insofern unwirksame Regelung wird dann so behandelt, als wenn sie nicht vereinbart worden wäre. Ohne Vereinbarung keine Mankohaftung – ganz einfach.

Eine Mankohaftung kommt zudem auch nur in Betracht, wenn der/die Arbeitnehmer/in während der Schicht alleinigen Zugriff auf die anvertraute Kasse hat. In vielen Geschäften erlebt man es, dass mehrere Arbeitnehmer/innen auf die im Laden befindliche Kasse zugreifen können. Das geht natürlich im Hinblick auf die Mankohaftung nicht, auch wenn sich die Mitarbeiter/innen mit ihrem „Schlüssel“ jeweils in der Kasse anmelden und sich einzelne Kassenvorgänge den verschiedenen Mitarbeitern/ innen individuell zuordnen lassen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwälte Queißer u. Partner

Beiträge zum Thema