Die Haftung des Arbeitnehmers - Teil II

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Vor allem bei Tätigkeiten die in Verbindung mit Warenlagern oder Kassen stehen, kann es zu Fehlbeständen kommen. Muss der Arbeitnehmer für solche Fehlbestände einstehen?

Das Bundesarbeitsgericht hat sich bereits häufig mit der Frage beschäftigt, ob der Arbeitnehmer Schadensersatz leisten muss, wenn Fehlbestände bei der Kassenabrechnung oder im Warenlager auftreten. Diese Schadenersatzhaftung nennt man auch „Mankohaftung”.

Die im Artikel „Haftung des Arbeitnehmers - Teil I” dargestellten Grundsätze des Bundesarbeitsgerichts werden im Fall der Mankohaftung nicht angewandt. Somit muss der Arbeitnehmer in der Regel beweisen, dass er den Fehlbestand nicht zu vertreten hat, dass ihn also daran kein Verschulden trifft.

In Arbeitsverträgen können sogenannte „Mankoabreden” enthalten sein. Nach diesen wird auf arbeitsvertraglicher Basis die Haftung für Fehlbestände erweitert. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht sind solche Abreden grundsätzlich zulässig.

Durch eine solche Abrede wird in der Regel eine Haftung unabhängig vom Verschulden vereinbart. Dies ist allerdings nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer im Gegenzug für ein solches Risiko eine angemessene Gegenleistung erhält.

Weiterhin darf die Haftung nur für Fälle vereinbart werden, auf die der Arbeitnehmer Einfluss hat.

Grundsatz: Bei allen Abzügen muss der Arbeitgeber beachten, dass der Pfändungsschutz nicht unterlaufen wird.

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Rechtsanwalt Borth


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