Die Haftung des Architekten für Baumängel

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Der Architektenvertrag unterliegt seit der Reform des Bauvertragsrechts zum 1. Januar 2018 speziellen gesetzlichen Regelungen. Obwohl viele Aspekte weiterhin dem Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) unterliegen, wurden durch die Reform einige wichtige Punkte klarer geregelt. Hier sind einige Schlüsselaspekte des Architektenvertrags und seiner gesetzlichen Grundlagen:

  1. Was ist ein Architektenvertrag?Ein Architektenvertrag ist der Vertrag zwischen dem Bauherrn und dem Architekten. Bis 2018 gab es in Deutschland keine speziellen gesetzlichen Regelungen für diesen Vertragstyp. Er wurde als herkömmlicher Werkvertrag behandelt, bei dem der Auftragnehmer, in diesem Fall der Architekt, bestimmte Leistungen für eine festgelegte Bezahlung erbringen sollte.

  2. Wie beschreibt das Gesetz aktuell den Architektenvertrag?Nach § 650p BGB verpflichtet ein Architektenvertrag den Unternehmer, die Leistungen zu erbringen, die nach dem jeweiligen Stand der Planung und Ausführung des Bauwerks oder der Außenanlage erforderlich sind, um die zwischen den Parteien vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen. Dies bedeutet, dass der Bauherr den Umfang des Auftrags festlegt, und es den Vertragspartnern überlassen bleibt, welche Aufgaben der Architekt übernimmt.

  3. Vertragsumfang eines Architektenvertrags:Es gibt keinen Standardinhalt für einen Architektenvertrag, da der Vertragsinhalt frei verhandelbar ist. Typischerweise umfasst der Vertrag die Planungsaufgaben des Architekten, die Erstellung von Entwürfen, Unterlagen für die Baugenehmigung und Kostenschätzungen. Der Architekt kann auch die Bauleitung und Bauüberwachung übernehmen. Die Vergütung erfolgt gemäß der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI).

  4. Was gilt, wenn der Vertragsinhalt noch nicht genau feststeht?§ 650p Abs. 2 BGB regelt, dass der Architekt verpflichtet ist, eine Planungsgrundlage zu erstellen, wenn wesentliche Planungs- und Überwachungsziele noch nicht vereinbart sind. Diese Grundlage kann eine grobe Kostenschätzung und eine Skizze des geplanten Vorhabens umfassen. Der Bauherr kann dann entscheiden, ob er den Vertrag mit dem Architekten abschließt.

  5. Bauüberwachung und Haftung:Die genauen Überwachungspflichten des Architekten sind im Vertrag festzulegen, da sie im Gesetz nicht genau geregelt sind. Der Architekt muss die Bauleitung effektiv durchführen und auf die Einhaltung der Baupläne und -vorgaben achten. Im Falle von Baumängeln müssen diese korrigiert werden.

  6. Haftung des Architekten in Bezug auf die Bauausführung:Die Haftung des Architekten hängt vom vereinbarten Leistungsumfang ab, unabhängig von der Höhe seines Honorars. Die Haftung erstreckt sich auf die im Vertrag festgelegten Aufgaben und den Umfang der Bauüberwachung.

  7. Haftungsverhältnis zwischen Architekt und Bauunternehmer:Wenn es zu Baumängeln kommt und der Bauherr den Architekten für einen Überwachungsfehler verantwortlich macht, muss der Bauherr zunächst dem Bauunternehmer eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung setzen. Erst wenn der Bauunternehmer die Mängel nicht innerhalb dieser Frist behebt, kann der Bauherr den Architekten auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.

  8. Kündigung des Architektenvertrags:Seit der Reform von 2018 hat der Auftraggeber das Recht zur Sonderkündigung des Architektenvertrags, nachdem er die vorläufigen Unterlagen gemäß § 650p Abs. 2 BGB erhalten hat. Diese Kündigung ist innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Unterlagen möglich, es sei denn, der Bauherr ist Verbraucher und der Architekt hat ihn nicht über dieses Kündigungsrecht informiert. Im Falle einer solchen Kündigung kann der Architekt nur für die tatsächlich erbrachten Leistungen abrechnen.

Es ist wichtig, dass Bauherren und Architekten ihre Verträge sorgfältig gestalten und alle relevanten Aspekte und Vereinbarungen schriftlich festhalten, um mögliche Konflikte im Zusammenhang mit dem Architektenvertrag zu vermeiden.

Foto(s): www.kanzlei-steinwachs.de


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