Die Haftung von Rettungsdienst und Notarzt

  • 1 Minuten Lesezeit

Im Falle eines Rettungsdiensteinsatzes wirken Helfer mit unterschiedlicher Ausbildung zusammen. Wird ein Notarzt hinzugezogen, ist dieser gegenüber Rettungsassistenten und Rettungssanitätern weisungsbefugt. Schon wegen der Eilbedürftigkeit der Diagnose und medizinischen Versorgung ist die Rettungstätigkeit fehleranfällig. Verkennt etwa der Notarzt ein nahe liegendes Wirbelsäulentrauma, und wird der Verletzte unsachgemäß geborgen oder gelagert, kann dieser bspw. eine Querschnittslähmung erleiden. Die Grundsätze der Arzthaftung gelten auch für den Notarzt, wobei der Haftungsstandard situationsbezogen milder sein kann. Auch das Rettungsdienstpersonal kann bei eigenem Verschulden grundsätzlich haften.

Rechtlich unklar ist jedoch derzeit in Baden-Württemberg, ob ein Geschädigter den Notarzt oder den Rettungsdienst überhaupt, wie bislang anerkannt, unmittelbar auf Schadenersatz in Anspruch nehmen kann. Denn zwei Entscheidungen des BGH-Kartellsenats vom 25.9.07 (KZR 48/05 und 14/06) zur Tätigkeit baden-württembergischer Leitstellen könnten so ausgelegt werden, dass die gesamte Notfallrettung im Land hoheitlich organisiert ist; für die (allerdings gesetzlich anders geregelte) Notfallrettung in Bayern hatte der BGH dies bereits im Jahr 2003 so gesehen.

Der Geschädigte könnte in diesem Fall allein einen Amtshaftungsanspruch gegen das Land erheben. Die Frage muss voraussichtlich höchstrichterlich geklärt werden. Die bis dahin bestehende Rechtsunsicherheit über den richtigen Anspruchsgegner ist vor allem für den geschädigten Notfallpatienten äußerst misslich.

Rechtsanwalt Holger Barth
Fachanwalt für Medizinrecht
www.arztrechtplus.de 



Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Holger Barth

Beiträge zum Thema