Haftung bei der Fußpflege

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Erstversorgung durch den Fußpfleger

Im Rahmen der Fußpflege kommt es immer wieder zu kleineren Verletzungen des Fußes, die teilweise drastische Folgen haben. Gerade bei Risikopatienten mit einem diabetischen Fußsyndrom kann eine kleine Verletzung zu einer schweren Infektion führen, die teilweise die Amputation des ganzen Fußes verursacht.

Die Verletzung an sich stellt im Regelfall noch keinen Behandlungsfehler dar. Wesentlich ist allerdings, dass die Verletzung im Nachgang sachgerecht versorgt wird, ansonsten bestehen Haftungsansprüche nach § 823 BGB sowie aus § 280 BGB i. V. m. dem Fußpflegevertrag. Eine ordnungsgemäße Erstversorgung muss hier bereits durch den Fußpfleger/Podologen erfolgen:

  • Zunächst muss die Verletzung ordnungsgemäß desinfiziert werden.
  • Danach muss dafür gesorgt werden, dass eine vollständige Druckentlastung und ein Reibungsschutz der Wunde erfolgen.
  • Weiterhin muss der Fußpfleger/Podologe darauf hinwirken, dass sich der oder die Verletzte umgehend in ärztliche Behandlung begibt.

Weiterbehandlung durch den Arzt

Auch im Rahmen der ärztlichen Behandlung müssen schnell die richtigen Untersuchungen und Behandlungsmethoden angewendet werden.

  • Der Arzt muss im ersten Schritt überprüfen, ob eine periphere arterielle Verschlusskrankheit vorliegt.
  • Liegt eine solche vor, so muss sie umgehend behandelt werden, damit das Verletzungsgebiet ausreichend durchblutet wird.
  • Ergänzend muss die Wunde stadiengerecht weiter behandelt werden.
  • Notwendig ist hier eine lückenlose Überwachung des Heilungsverlaufs, da nur dann gewährleistet ist, dass bei Verschlechterung der Infektion sofort eingegriffen werden kann.

Schwere Gesundheitsschäden bis zur Amputation denkbar

Werden diese Maßnahmen zeitnah ergriffen kann in den allermeisten Fällen eine schwere Infektion und damit auch eine Ausweitung auf den Knochen und eine Amputation verhindert werden.

Erfolgt dagegen keine zeitnahe Behandlung so führt jeder Zeitverlust zu einer teilweise irreparablen Schädigung des Gewebes. Unterbleiben vonseiten des Fußpflegers/Podologen oder des behandelnden Arztes medizinisch gebotenen Maßnahmen, so haften diese auf Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Sobald die Infektion erst einmal tiefer eingedrungen ist, ist es sehr schwierig, diese noch in Griff zu bekommen. Die geltend gemachten Entschädigungssummen erreichen daher häufig den fünfstelligen, manchmal sogar den sechsstelligen Bereich. Geltend gemacht wird neben einem Schmerzensgeld auch Haushaltsführungsschadens, Verdienstausfall und Pflegekosten.

Schmerzensgeld

Die Schmerzensgeldbeträge reichen von indexierten

  • 3.266 EUR bei einer Infektion des Fußes (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.1990, Aktenzeichen 8 U 167/89) über
  • 17.948 EUR bei einer Teilamputation von Zehen (Landgericht München I, Urteil vom 26.9.2002, Aktenzeichen 19 O 15711/01) bis zu
  • 43.302 EUR bei einer Amputation von zunächst der Zehen und dann des linken Unterschenkels (OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.11.1988, 10 U 102/88). 

Sollte es bei Ihnen oder einem ihrer Angehörigen aufgrund einer Verletzung bei der Fußpflege zu einem Schaden gekommen sein, empfehlen wir Ihnen mit unserer Kanzlei Kontakt aufzunehmen. 

Ihre Ansprüche werden von dem Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Alexander Lang durchgesetzt. Nähere Informationen zu dem Tätigkeitsspektrum finden Sie auf unserer Homepage. Scheuen Sie sich daher nicht uns zu kontaktieren und einen kostenlosen telefonischen Termin zur Erstberatung zu vereinbaren.

Wir vertreten die Geschädigten deutschlandweit, selbstverständlich ist jederzeit auch ein persönlicher Termin in den Kanzleiräumen möglich. Für die Durchsetzung der Ansprüche ist dies allerdings nicht notwendig.

Wir freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme telefonisch oder per E-Mail.



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