Die Inanspruchnahme des Kommanditisten einer GmbH & Co. KG im Falle einer Insolvenz durch den Insolvenzverwalter.

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1. Einführung 

Die Insolvenz einer GmbH & Co. KG wirft komplexe Fragen zur Haftung der beteiligten Personen auf. Besonders die Rolle des Kommanditisten steht im Fokus, wenn es um die Deckung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft geht. 

Die rechtliche Konstruktion der GmbH & Co. KG ermöglicht es, die Haftung der Gesellschafter zu beschränken, doch im Insolvenzfall kann der Insolvenzverwalter Ansprüche gegen die Kommanditisten geltend machen, um die Gläubiger zu befriedigen. 

Dieser Artikel beleuchtet im Ansatz die rechtliche Stellung des Kommanditisten und die Bedingungen, unter denen er in Anspruch genommen werden kann.


2. Die rechtliche Stellung des Kommanditisten in einer GmbH & Co. KG

In einer GmbH & Co. KG ist der Kommanditist typischerweise nur mit seiner Kapitaleinlage beteiligt und haftet den Gläubigern gegenüber nur bis zur Höhe dieser Einlage. 

Die Kapitaleinlage ist der Betrag, den der Kommanditist in das Vermögen der Gesellschaft einbringt, während die Haftungseinlage der Betrag ist, bis zu dessen Höhe er den Gesellschaftsgläubigern gegenüber haftet. 

Rechtlich sind diese beiden Einlagen zu unterscheiden. Nach § 171 HGB haftet der Kommanditist den Gläubigern der Gesellschaft direkt bis zur Höhe seiner Haftungseinlage, sofern diese nicht durch die Kapitaleinlage gedeckt ist. Die beschränkte Haftung tritt jedoch erst ein, wenn die Einlage geleistet ist und in das Handelsregister eingetragen wurde.


3. Anspruchsgrundlagen und Haftungsregelungen

Im Zentrum der rechtlichen Diskussion um die Inanspruchnahme des Kommanditisten einer GmbH & Co. KG im Insolvenzfall stehen die Anspruchsgrundlagen und Haftungsregelungen, die sich aus dem Handelsgesetzbuch (HGB) und der Insolvenzordnung (InsO) ableiten lassen. Die Komplexität dieser Materie ergibt sich aus dem Spannungsfeld zwischen der beschränkten Haftung des Kommanditisten und dem Bedürfnis der Gläubiger, ihre Forderungen im Rahmen des Insolvenzverfahrens zu befriedigen.

Nach § 171 Abs. 1 HGB haftet der Kommanditist den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage, die im Handelsregister eingetragen ist. Ist die Einlage geleistet, so ist der Kommanditist von der Haftung befreit (§ 171 Abs. 2 HGB). Diese Haftungsbeschränkung gilt jedoch nur gegenüber den Gesellschaftsgläubigern direkt. Im Insolvenzfall eröffnen sich für den Insolvenzverwalter weitere Möglichkeiten, den Kommanditisten in Anspruch zu nehmen.

Eine zentrale Rolle spielt hierbei § 172 Abs. 4 HGB, der regelt, dass die Haftung des Kommanditisten wieder auflebt, wenn die Einlage zurückgewährt wurde. Dies kann insbesondere dann relevant werden, wenn Ausschüttungen an den Kommanditisten erfolgten, die nicht durch Gewinne gedeckt waren und somit als Einlagerückgewähr zu qualifizieren sind. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass solche Rückzahlungen der Einlage die Haftung des Kommanditisten wieder aufleben lassen können (BGH, II ZR 109/88).

Darüber hinaus kann der Insolvenzverwalter nach § 135 InsO Anfechtungen vornehmen. Diese Vorschrift ermöglicht es, bestimmte Rechtshandlungen, die vor der Insolvenzeröffnung vorgenommen wurden und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, anzufechten und rückgängig zu machen. Dies betrifft auch Leistungen, die auf eine vertragliche Einlagenrückgewähr hinauslaufen oder als solche interpretiert werden können. Die Anfechtung kann sich bis zu vier Jahre rückwirkend erstrecken und somit auch längst getätigte Transaktionen betreffen.

Ein weiterer Ansatzpunkt für den Insolvenzverwalter kann sich aus der nicht ordnungsgemäßen Leistung der Einlage ergeben. Sollte die Einlage nicht vollständig erbracht oder durch eine verdeckte Sacheinlage umgangen worden sein, so kann der Insolvenzverwalter die Differenz zwischen der eingetragenen und der tatsächlich geleisteten Einlage einfordern.

Die Rechtsprechung hat ferner klargestellt, dass die Haftung des Kommanditisten nicht nur auf die nominelle Einlage beschränkt ist. Vielmehr kann eine darüber hinausgehende Innenhaftung gegenüber der KG bestehen, wenn dies gesellschaftsvertraglich vereinbart wurde. In diesem Fall kann der Insolvenzverwalter auch die darüber hinausgehenden Beträge im Rahmen der Insolvenzmasse geltend machen.

Die dargestellten Anspruchsgrundlagen und Haftungsregelungen zeigen, dass die Position des Kommanditisten im Insolvenzfall alles andere als unangreifbar ist. Die gesetzlichen Normen und die Rechtsprechung eröffnen dem Insolvenzverwalter diverse Wege, um die Einlagen der Kommanditisten für die Befriedigung der Gläubigeransprüche heranzuziehen. Es wird deutlich, dass die Haftungsbeschränkung des Kommanditisten zwar grundsätzlich besteht, jedoch unter bestimmten Voraussetzungen durchbrochen werden kann. Dies unterstreicht die Notwendigkeit für Kommanditisten, sich der Tragweite ihrer Einlageverpflichtungen und der möglichen Risiken bewusst zu sein.


4. Vorbeugung gegen eine Inanspruchnahme im Insolvenzfall

Um einer Inanspruchnahme im Insolvenzfall vorzubeugen, sollte der Kommanditist sicherstellen, dass seine Einlage vollständig geleistet ist und keine nachvertraglichen Pflichten bestehen. Eine sorgfältige Prüfung und Gestaltung des Gesellschaftsvertrags kann Risiken minimieren. Zudem kann eine transparente und vorsichtige Geschäftsführung dazu beitragen, das Insolvenzrisiko der Gesellschaft zu senken.


5. Verteidigungsmöglichkeiten im Falle einer Inanspruchnahme

Im Falle einer Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter stehen dem Kommanditisten verschiedene Verteidigungsmöglichkeiten offen. Dazu zählt der Nachweis, dass die Einlage bereits geleistet wurde oder dass die Rückzahlung der Einlage nicht unter die Anfechtungsvorschriften des § 135 InsO fällt. Insbesondere der Ansatzpunkt einer fehlenden Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 InsO wird hier relevant. 

Aufgrund der Komplexität der Rechtslage ist es ratsam, einen fachkundigen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, da jeder Fall individuell zu beurteilen ist und spezifische rechtliche Besonderheiten eine Verteidigung ermöglicht.


6. Fazit

Die Inanspruchnahme des Kommanditisten in einer GmbH & Co. KG im Insolvenzfall ist ein komplexes rechtliches Feld, das eine genaue Betrachtung der geleisteten Einlagen, der Haftungsregelungen und der vertraglichen Vereinbarungen erfordert. 

Kommanditisten sollten sich der möglichen Risiken bewusst sein und präventive Maßnahmen ergreifen, um ihre Haftung zu begrenzen. 

Im Falle einer Inanspruchnahme ist professionelle rechtsanwaltliche Unterstützung unerlässlich.



Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 

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