Die Insolvenzantragspflicht und die Haftung des GmbH-Geschäftsführers

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Teil 1

Der Geschäftsführer einer GmbH ist in der Krise der Gesellschaft nicht nur zur unverzüglichen Insolvenzantragstellung verpflichtet, er haftet für auch verschärft gegenüber der Gesellschaft bzw. einem späteren Insolvenzverwalter mit seinem Privatvermögen.

Dieser Rechtstipp soll den Auftakt in einer Reihe von Artikeln darstellen, die vor allem Geschäftsführern in der Krise ihrer Gesellschaft einen Überblick über ihre persönlichen Haftungsrisiken geben soll. Denn nur der Geschäftsführer, der die Krise früh genug erkennt, kann sich und sein Unternehmen vor Schaden bewahren. Im ersten Teil werde ich daher zunächst darlegen, wann der Geschäftsführer verpflichtet ist, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen seiner Gesellschaft zu stellen.

Die Insolvenzantragspflicht

Die Pflicht des Geschäftsführers zur Stellung eines Insolvenzantrages wird in §15 a Abs. 1 Satz 1 Insolvenzordnung (InsO) geregelt.

Nach § 15 a Abs. 1 S. 1 InsO müssen insbesondere die Geschäftsführer unverzüglich, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen. Wann eine Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist, ergibt sich aus den §§ 17 Abs. 2 und 19 Abs. 2 InsO.

Der Schuldner ist hiernach zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.

Antragspflichtig ist jeder Geschäftsführer unabhängig von den jeweiligen Geschäftsführungs- und Vertretungsregeln (BGH ZIP 1995, 560, 561; Diekmann/Marsch-Barner, in: MünchHdb-GesR III, § 45 Rn. 70; Hachenburg/Ulmer, § 64 Rn. 7.).

Beginn der Dreiwochenfrist

Wann die dreiwöchige Antragsfrist des § 15 a Abs. 1 GmbHG zu laufen beginnt, ist umstritten. Nach früher herrschender Auffassung beginnt die Frist erst mit positiver Kenntnis der Antragspflichtigen vom Insolvenzeröffnungsgrund zu laufen (BGH ZIP 2003, 2213; BGHZ 75, 96, 110 f.). 

Nach neuerer Rechtsprechung und der nunmehr herrschenden Auffassung in der Literatur beginnt die Frist bereits dann, wenn der Geschäftsführer den Insolvenzeröffnungsgrund trotz Erkennbarkeit schuldhaft nicht kennt (BGH NJW 2000, 668). Die Dreiwochenfrist des § 15 a Abs. 1 InsO ist eine Höchstfrist. Der Antrag ist deshalb bereits vor Fristablauf zu stellen, sofern mit einer Sanierung nicht zu rechnen ist.

Im Rahmen meiner langjährigen Tätigkeit als Rechtsanwalt in der Insolvenzverwaltung habe ich gelernt, dass diejenigen Geschäftsführer, die sich rechtzeitig einen kompetenten Krisenberater zur Seite gestellt haben, die geringsten Haftungsrisiken hatten.

Gern können Sie sich bei weiterführenden Fragen zur Unternehmenssanierung an die RCS Rechtsanwaltskanzlei wenden, damit wir Sie gemeinsam aus der Krise steuern.


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