Die (Krypto-) Güterstandschaukel

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Eine vorweggenommene Erbfolge, das heißt eine lebzeitige Vermögensübertragung auf die nachfolgende Generation, kann aus vielerlei Gründen Sinn ergeben. Vor allem kann damit im späteren Erbfall Erbschaftsteuer verringert oder gar ganz vermieden werden. Desto früher man hier tätig wird, desto mehr Steuern können gespart werden.

Problematisch ist das Vorhaben jedoch dann, wenn sich - wie so oft - bei einem Ehegatten der Großteil des Vermögens kumuliert. Denn auch während einer Ehe, bleiben die Vermögen der Eheleute grundsätzlich getrennt.

Daher können im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge die Schenkungssteuerfreibeträge oftmals nicht optimal ausgenutzt werden.

Jedes Kind hat gegenüber jedem Elternteil lediglich einen Schenkungssteuerfreibetrag in Höhe von 400.000 EUR, der nach Ausschöpfung erst nach zehn Jahren wieder erneut auflebt.

Hat beispielsweise ein Ehegatte Vermögen von insgesamt 2 Mio EUR und der andere Ehegatte ist weitestgehend vermögenslos, so kann zunächst lediglich Vermögen von 400.000 EUR pro Kind steuerfrei übertragen werden. Bei zwei Kindern können also insgesamt maximal 2 x 400.000 EUR = 800.000 EUR steuerfrei auf die nachfolgende Generation übertragen werden.  Würde dem anderen Ehegatten ebenfalls die Hälfte des Vermögens zu stehen, so könnten schon insgesamt 1.6 Mio EUR steuerfrei von den beiden Elternteilen an die beiden Kinder übertragen werden (2 x 400.000 EUR pro Elternteil, insgesamt also 1.6 Mio EUR).

Daher kann es Sinn machen, zunächst das Vermögen zwischen den Eheleuten gleichmäßiger zu verteilen, bevor anschließend das Vermögen auf die nächste Generation übertragen wird.

Da jedoch der Schenkungssteuerfreibetrag zwischen Ehegatten auch lediglich 500.000 EUR beträgt, kann gegebenenfalls eine Güterstandschaukel weiterhelfen.

Dies setzt voraus, dass die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, sprich keinen Ehevertrag geschlossen haben. Ist dies der Fall, so kann die Zugewinngemeinschaft zunächst durch ehevertraglich vereinbarte Gütertrennung aufgelöst werden und die entstandene Zugewinnausgleichsforderung des einen Ehegatten ausgeglichen werden. Dadurch kann steuerfrei Vermögen zwischen den Ehegatten übertragen werden. Im Anschluss kann wieder in die Zugewinngemeinschaft "zurück geschaukelt" werden, sprich erneut durch Ehevertrag der Güterstand der Zugewinngemeinschaft vereinbart werden.

Der im Rahmen der Auflösung der Zugewinngemeinschaft auszugleichende Zugewinn ist dann nach § 5 Abs. 2 ErbStG steuerfrei. Es könnte also Vermögen - auch über den Schenkungssteuerfreibetrag von 500.000 EUR hinaus  - zwischen den Ehegatten steuerfrei übertragen werden und so das Vermögen zwischen den Ehegatten gleichmäßiger verteilt werden. Im Anschluss kann dann wiederum Vermögen von beiden Elternteilen auf die Kinder übertragen werden und damit die Schenkungssteuerfreibeträge der Kinder ggf. voll ausgenutzt werden.

Um eine Güterstandschaukel "wasserdicht" zu gestalten, sollte jedoch einiges beachtet werden.

Anstelle von Geld kann die Zugewinnausgleichsforderung auch durch die Hingabe eines anderes Wirtschaftsgutes ausgeglichen werden. Besteht der Großteil des Vermögens aus Kryptowährungen, so kann beispielsweise durch einvernehmliche Übertragung von Krypto-Assets wie Bitcoins die Zugewinnausgleichsforderung ausgeglichen werden. Dabei sind jedoch einige steuerliche Besonderheiten zu beachten. Auch sollte der Zugewinnausgleich exakt nach den gesetzlichen Regelungen entsprechend ermittelt werden. Denn wird die Ausgleichsforderung zu hoch berechnet, kann eine steuerbare Schenkung vorliegen.

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Foto(s): Freber & Partner mbB - Steuerberater und Rechtsanwältin

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