Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses - richtig erklärt

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Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen dürfte sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber eine unangenehme und menschlich belastende Angelegenheit sein. Damit zu den emotional schwierigen Umständen nicht noch unübersehbare rechtliche Schwierigkeiten hinzutreten, sollte jedem, der Personalverantwortung trägt, zumindest klar sein, wie eine Kündigung formal richtig erklärt wird. Hierzu soll dieser Artikel eine Hilfestellung leisten, wobei in der Praxis regelmäßig auftretende Probleme dargestellt und Lösungsansätze für diese aufgezeigt werden. Klar muss dabei aber sein, dass hier nur eine kurze Übersicht erstellt werden konnte und bei weitergehenden Fragen in jedem Fall qualifizierter Rechtsrat einzuholen ist.

1. Zum Begriff der Kündigung

Bei einer Kündigung handelt es sich um eine sogenannte einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Spricht beispielsweise der Arbeitgeber die Kündigung aus, so erklärt er (einseitig), dass er an dem Arbeitsverhältnis nicht festhalten will, ohne dass es einer Annahme der Kündigung durch den Arbeitnehmer bedarf. Vielmehr reicht es aus, wenn dieser die Erklärung empfängt.

2. Form der Kündigung

Wie eine Kündigung auszusprechen ist, ist seit dem Jahr 2000 in § 623 BGB geregelt:

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.“

Obwohl diese Vorschrift leicht handhabbar erscheint, bereiten ihre Anforderungen in der Praxis erhebliche Probleme:

a) Häufig werden mündliche Kündigungen ausgesprochen; eine solche Kündigung ist unwirksam.

b) Trotz des eindeutigen Wortlauts des § 623 BGB werden immer wieder Kündigungen per E-Mail oder gar SMS ausgesprochen. Dabei handelt es sich um Erklärungen in elektronischer Form, die unwirksam sind.

c) Auch eine Kündigung per Fax ist unwirksam.

Denn ein Telefax stellt letztlich nur eine Kopie dar, weshalb es an der Originalunterschrift, die für die Schriftform unverzichtbar ist, fehlt.

Eine Kündigung muss also immer schriftlich abgefasst sein. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Schriftform nur dann gewahrt ist, wenn ein (hand-/maschinen-) schriftliches Dokument im Original unterschrieben ist, und zwar von der Person, die zur Kündigung berechtigt ist (hierzu unter 2).

Eine unter Missachtung der Formvorschrift ausgesprochene Kündigung ist nichtig.

3. Kündigungsberechtigung / Vertretung

a) Klar ist, dass die Parteien des Arbeitsverhältnisses selbst, also Arbeitgeber und Arbeitnehmer, berechtigt sind, Kündigungen zu erklären.

Kündigt der Arbeitgeber, stellt sich häufiger als bei der Arbeitnehmerkündigung die Frage, ob die richtige Person gehandelt hat. Unproblematisch ist dies, wenn der Inhaber eines Einzelbetriebes oder der Geschäftsführer bspw. einer GmbH die Kündigung erklärt hat.

b) Bei Vorgesetzten, die nicht Inhaber oder Geschäftsführer sind, und anderen Personen stellt sich stets die Frage, ob erstens eine Bevollmächtigung vorgelegen hat und die handelnde Person zweitens mit der Kündigung eine entsprechende Vollmacht im Original vorgelegt hat bzw. hätte vorlegen müssen.

Dies beruht darauf, dass die Kündigung ein sog. einseitiges Rechtsgeschäft mit Gestaltungswirkung darstellt. Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang die in der Praxis häufig nicht beachtete Vorschrift des § 174 BGB:

„¹Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. 2Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.“

Bei Kündigung durch einen Vorgesetzten oder einen anderen Vertreter des Arbeitgebers ist daher zu beachten: Der Arbeitnehmer kann bei nicht beigefügter Originalvollmacht unter Hinweis hierauf die Kündigung möglicherweise unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Zögern; unproblematisch: 3 Tage) zurückweisen. Kündigt beispielsweise ein betriebsfremder Vertreter, wäre dies sicher möglich. Die Konsequenz ist in einem solchen Fall die Unwirksamkeit der Kündigung! Die Kündigung muss dann neu erklärt werden, weshalb möglicherweise eine längere Kündigungsfrist gilt.

Bei einer Kündigung durch eine betriebsangehörige Person ist zu unterscheiden: Ist (beispielsweise bei einem Personalleiter) bekannt, dass der Erklärende zur Abgabe von Kündigungserklärungen berechtigt ist, so wäre diese wegen § 174 S.2 BGB wirksam. In anderen Fällen muss die Vollmacht beigefügt werden.

Sicherheitshalber sollte die Kündigung entweder durch den Inhaber/organschaftlichen Vertreter selbst oder aber durch eine von diesem bevollmächtigte Person unter Vorlage einer Originalvollmacht erklärt werden.

4. Inhalt des Kündigungsschreibens

Aus dem Kündigungsschreiben muss klar hervorgehen, dass und wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Es reicht aus, wenn zum nächstzulässigen Zeitpunkt gekündigt wird. Empfehlenswert (auch zur eigenen Fristenkontrolle) erscheint die Formulierung „kündige ich zum TT.MM.JJJJ, hilfsweise zum nächstzulässigen Zeitpunkt“.

Eine Begründung der Kündigung ist für die Wirksamkeit der Kündigung grundsätzlich nicht erforderlich, dies kann jedoch vereinbart sein.

5. Zugang der Kündigung

Ein weiteres in der Praxis häufig unterschätztes Problem stellt der Zugang der Kündigung dar. Der Moment des Zugangs (nicht der Abgabe!) ist entscheidend für die Kündigungsfrist, weshalb Fehler hier vermieden werden sollten.

Übergibt der Kündigende das Schreiben dem Empfänger persönlich, so geht die Kündigung in dem Moment der Übergabe zu. Die Kündigungsfrist beginnt in diesem Moment zu laufen. Hier stellt sich noch das Problem der Nachweisbarkeit des Zugangs, das dadurch gelöst werden sollte, dass Zeugen hinzugezogen werden und/oder der Erklärungsempfänger den Erhalt des Kündigungsschreibens bestätigt.

Wird die Kündigungserklärung nicht persönlich übergeben, sondern soll sie per Brief versandt werden, ist zu beachten, dass bei einfachem Brief die Erklärung mit Einlegung in den Briefkasten des Empfängers zugeht. Hier hat der Absender aber keinerlei Nachweis dafür, dass die Erklärung zugegangen ist. Deshalb nutzen viele Arbeitgeber das „Einschreiben Rückschein“. Hiervon muss aus anwaltlicher Sicht abgeraten werden, denn: bei einem Einschreiben mit Rückschein wird bei Abwesenheit des Empfängers nur eine Benachrichtigung über einen Zustellversuch in den Briefkasten eingelegt. Das Schreiben selbst und damit die Kündigung gehen dem Empfänger daher nicht zu, bevor dieser es von der Post abholt. Holt der Empfänger das Schreiben nicht ab, fehlt es am Zugang.

Besser ist es daher, entweder das Kündigungsschreiben persönlich zu übergeben wie oben beschrieben, oder aber durch einen Boten überbringen zu lassen, der aber vom Inhalt des Schreibens Kenntnis haben muss.

Zur Person: Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht. Als Inhaber der Anwalt Brandt Rechtsanwaltskanzlei in Bamberg ist er schwerpunktmäßig im Arbeitsrecht, Urheberrecht und Familienrecht tätig.


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